Entscheidungsdatum
12.05.2021Norm
ASVG §4Spruch
I413 2232189-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über das Anbringen von XXXX gegen das seine Beschwerde gegen den Bescheid Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol) vom XXXX 2015, Zl XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung, erledigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2021, Zl. XXXX , beschlossen:
Das Anbringen des XXXX vom XXXX 2021 mit welchem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2021 wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 AlVG angefochten wird, gilt gemäß § 30a Abs 2 VwGG als zurückgezogen.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom XXXX 2021, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von XXXX vom XXXX 2015 als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung.
Mit Anbringen vom XXXX 2021 bezeichnete XXXX zusammengefasst die gegenständliche Entscheidung als falsch, da er der belangten Behörde eine A1-Bescheinigung (betreffend einen vom verfahrensrelevanten abweichenden Zeitraum) vorgelegt habe.
Mit Mängelbehebungsauftrag forderte das Bundesverwaltungsgericht XXXX auf, das Anbringen dahingehend zu verbessern, dass er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse, das Rechtsmittel den Schriftsatzerfordernissen des § 24 VwGG entsprechen müsse und um die Mindestinhalte des § 28 VwGG zu ergänzen sei. Außerdem verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die Eingabegebühr von EUR 240,00 zu entrichten sei, welche mit Eingabe des Anbringens fällig geworden sei. Sollte innert angebender Frist der Mangel nicht behoben werden, gelte das Anbringen als zurückgezogen.
Mit Anbringen vom XXXX 2021 brachte XXXX vor: "In Anbetracht des - für mich werde nachvollziehbaren, noch moralisch auch nur im Ansatz akzeptablen - Verhaltens der Tiroler Gebietskrankenkasse gegenüber Herrn XXXX bzw die für ihn arbeiteten Hubschrauber-Notärzte der SHS stehe ich dem Land Österreich zukünftig nicht mehr als Notarzt zur Verfügung. Ich bitte Sie entsprechend, dies zu Ihren Unterlagen zu nehmen, möchte Herrn XXXX noch einmal meine größte Hochachtung für seine geleistete Arbeit aussprechen und verbleibe mit freundlichen Grüßen ..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art 133 Abs 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 30a Abs 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat XXXX zur Behebung der Mängel seines Anbringens – es wurde nicht durch einen Rechtsanwalt verfasst und eingebracht und entspricht weder den Schriftsatzerfordernissen des § 24 VwGG noch dem Inhalt einer Revision iSd § 28 VwGG – aufgefordert, worauf dieser mit E-Mail vom XXXX 2021 reagierte.
E-Mail ist keine gültige elektronische Einbringungsform (§ 1 Abs 1 letzter Satz BVwGG-elektronische-Einbringungsverordnung). Ein solches Anbringen entfaltet keine Rechtswirkungen (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014) ist als nicht eingebracht anzusehen (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155, mwN). XXXX ist damit nicht dem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2021 nachgekommen.
Mangels Nachkommens des Mängelbehebungsauftrages vom XXXX 2021 gilt gemäß § 30a Abs 2 VwGG das Anbringen vom XXXX 2021 als zurückgezogen.
Schlagworte
E - Mail Mängelbehebung Revision Verbesserungsauftrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2232189.1.01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021