TE Bvwg Beschluss 2021/6/1 W249 2242260-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2021
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Entscheidungsdatum

01.06.2021

Norm

AVG §52
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art6
GOG Anl1 §30
GOG Anl1 §32
GOG Anl1 §33
GOG Anl1 §36
GOG Anl1 §43
GOG Anl1 §45
GOG Anl1 §46
GOG Anl1 §55 Abs1
GOG Anl1 §56 Abs1
GOG Anl1 §56 Abs2
GOG §7
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §17 Abs3

Spruch


W249 2242260-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Vizepräsident Dr. Michael SACHS und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über den Antrag des Untersuchungsausschusses XXXX vom XXXX betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über XXXX beschlossen:

A)

Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird der Antrag abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses XXXX (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den Antrag des Untersuchungsausschusses vom XXXX auf Verhängung einer Beugestrafe über XXXX (im Folgenden: Antragsgegnerin) durch das Bundesverwaltungsgericht, da die Antragsgegnerin trotz Ladung am XXXX nicht im Untersuchungsausschuss erschienen war. Die Antragsgegnerin hatte zwar im Vorfeld insbesondere ein XXXX und eine „ärztliche Bestätigung“ XXXX übermittelt, jedoch wurde dies vom Untersuchungsausschuss nicht als genügende Entschuldigung angesehen und daher die Verhängung einer Beugestrafe über die Antragsgegnerin beim Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2020 wurde dieser Antrag des Untersuchungsausschusses abgewiesen, im Wesentlichen, da es der Untersuchungsausschuss unterlassen habe, weitere Beweise zum Gesundheitszustand der Antragsgegnerin und dazu, unter welchen Modalitäten ihre Befragung allenfalls medizinisch vertretbar sein könnte, zu ermitteln und eine Begründung habe vermissen lassen, weshalb die Annahme des vorgelegten XXXX ärztlichen Gutachtens entkräftet werde. Insbesondere seien keine sachverhaltsbezogenen Ausführungen getätigt oder gegenteilige Gutachten vorgelegt worden, die vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt werden hätten können. Das Bundesverwaltungsgericht selbst könne die notwendigen Ermittlungen aufgrund der Gesetzeslage, insbesondere im vorliegenden „Eilverfahren“, nicht nachholen (s. W234 2233183-1).

Die vom Untersuchungsausschuss erhobene ordentliche Revision vom XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.10.2020 als unzulässig zurückgewiesen und in der Folge nach einem Vorlageantrag vom VwGH mit Beschluss vom 23.11.2020 zurückgewiesen (Ro 2020/03/0041). Der VwGH führte insbesondere aus, dass sich das Revisionsrecht des Untersuchungsausschusses nicht auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 (iVm Abs. 9) B-VG stützen könne und die Mitwirkung des Untersuchungsausschusses im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 36 VO-UA auf die Stellung des Antrags auf Verhängung einer Beugestrafe und die dem korrespondierende Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über diesen Antrag beschränkt sei. Eine Verletzung dieser prozessualen Befugnisse des Untersuchungsausschusses durch das Bundesverwaltungsgericht liege nicht vor. Dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Antragsvorbringen die Auffassung vertrete, bei der Beurteilung des Vorliegens einer genügenden Entschuldigung sei lediglich auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Untersuchungsausschuss vorliegenden Beweisergebnisse abzustellen, und offenbar deshalb auch keine Feststellungen zu den für das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im konkreten Fall wesentlichen Umständen – sondern lediglich zum Vorbringen der Antragsgegnerin – getroffen habe, könne angesichts des eingeschränkten Revisionsrechts des Untersuchungsausschusses ebenso wenig mit Erfolg geltend gemacht werden wie der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer allgemein gehaltenen XXXX ärztlichen Stellungnahme, die in bloßen ärztlichen Empfehlungen münde (größere körperliche Belastung vermeiden, jegliche psychische Belastung vermeiden, „Abraten“ von einem „Auftreten“ im Untersuchungsausschuss), welche die Unmöglichkeit der Teilnahme an einer Befragung durch den Untersuchungsausschuss jedenfalls nicht zwingend nahelegen würden, zum Ergebnis gekommen sei, die Antragsgegnerin habe eine „genügende Entschuldigung“ für das Ausbleiben geboten. Auch dem Verwaltungsgerichtshof sei es verwehrt, aus Anlass der Revision einer im Revisionsrecht auf die Verletzung ihrer prozessualen Rechte beschränkten Partei eine – diese prozessuale Rechte nicht verletzende – inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzugreifen.

2. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 63/2021 wurde in die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) im § 56 Abs. 1 der 2. Satz aufgenommen, demgemäß „[d]as Bundesverwaltungsgericht […] die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen“ hat und die bisherige zweiwöchige Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht auf vier Wochen verlängert (§ 56 Abs. 2 VO-UA).

3. Mit Schreiben vom XXXX , hg. eingelangt am XXXX , übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses XXXX ) den vom Untersuchungsausschuss „ XXXX einstimmig beschlossenen und begründeten Antrag“, das Bundesverwaltungsgericht „möge gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über [die Antragsgegnerin] wegen Nichtbefolgung der nachweislich am XXXX hinterlegten und am XXXX als zugestellt geltenden (§ 17 Abs. 3 ZustG) Ladung als Auskunftsperson in den Untersuchungsausschuss[…]“ verhängen.

3.1. Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt:

3.1.1. Die Antragsgegnerin sei am XXXX (gemeint wohl: aufgrund des Verlangens gemäß § 29 VO-UA vom XXXX ) vom Untersuchungsausschuss als Auskunftsperson für den XXXX , geladen worden. Am XXXX sei der bevollmächtigte Vertreter der Antragsgegnerin XXXX , von der Parlamentsdirektion vorab per E-Mail über die Ladung unterrichtet worden.

Am XXXX sei die Ladung als zu eigenen Handen zuzustellendes Schriftstück (RSa) abgefertigt worden. Am XXXX sei die Ladung an der entsprechenden Abgabestelle hinterlegt worden.

Am XXXX sei der Parlamentsdirektion durch den Rechtsanwalt der Antragsgegnerin eine ärztliche Bestätigung von XXXX übermittelt worden. XXXX

Am XXXX sei das Nichterscheinen der Antragsgegnerin in der XXXX Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt und am XXXX ein Antrag gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA gestellt XXXX worden.

3.1.2. Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA beantragen. Aufgrund der Novelle zum Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBI. l Nr. 42/2020, habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 1 VO-UA die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und gemäß § 56 Abs. 2 VO-UA binnen vier Wochen zu entscheiden.

Eine genügende Entschuldigung liege im konkreten Fall aufgrund der dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Informationen nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Abwesenheit der Auskunftsperson tatsächlich unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst worden sei. Insbesondere liege aufgrund der Angaben in der im Auftrag der Antragsgegnerin an den Untersuchungsausschuss übermittelten ärztlichen Bestätigung XXXX der Antragsgegnerin vor, die bei entsprechender Abwägung ein Nichterscheinen zu rechtfertigen vermöge.

Zwar sei der Gesundheitszustand der Antragsgegnerin, XXXX unzweifelhaft ein zu beachtendes Element in dieser Abwägung. XXXX Ohne weitere medizinische Expertise sei es dem Untersuchungsausschuss selbstständig nicht möglich, das tatsächliche medizinische Risiko für die Auskunftsperson zu beurteilen. Der Untersuchungsausschuss habe bereits in Zusammenhang mit den Ladungen der Auskunftsperson im Jahr XXXX angeboten, risikominimierende Maßnahmen in Hinblick auf XXXX zu setzen. Insofern habe die Antragsgegnerin auch davon ausgehen können, dass der Untersuchungsausschuss auch Maßnahmen zur Minimierung anderer gesundheitlicher Risiken treffen würde. Die Möglichkeit zu regelmäßigen, auch längeren Pausen nach Bedarf der Auskunftsperson werde ohnehin jeder Auskunftsperson vor Eingang in die Befragung angeboten. Von der Antragsgegnerin seien jedoch keine Maßnahmen benannt worden, die zu einer Verringerung der medizinischen Belastung während ihrer Befragung führen könnten. In der Gesamtschau der mehrmaligen Versuche des Untersuchungsausschusses, die Antragsgegnerin als Auskunftsperson zu hören und den von ihr stets vorgebrachten, teils unterschiedlichen Gründen, sei der Untersuchungsausschuss der Ansicht, dass die Antragsgegnerin der Ladung grundsätzlich nicht folgen möchte – unabhängig von konkreten Umständen.

Erhebliche Zweifel am spezifischen medizinischen Risiko für die Antragsgegnerin, ihrer Ladung als Auskunftsperson Folge zu leisten, würden sich außerdem aus Berichten über ihre Teilnahme an einer Veranstaltung am XXXX ergeben XXXX

XXXX Die Feier, an der die Antragsgegnerin laut Bildern sitzend teilgenommen habe, habe somit mutmaßlich nicht nur wenige Minuten gedauert. Zumindest seien dadurch berechtigte Zweifel an der Schilderung der Antragsgegnerin angebracht, ihr Gesundheitszustand mache ihr ein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss unmöglich.

Gleichzeitig sei eine Befragung der Antragsgegnerin durch den Untersuchungsausschuss unverzichtbar. XXXX Eine schriftliche Stellungnahme genüge im vorliegenden Fall nicht, da eine solche nicht einer Sanktion gemäß § 288 StGB unterliegen würde, würde sie nicht wahrheitsgemäß verfasst. Außerdem bestünde in solchen Fällen keine Möglichkeit zur Nachfrage durch die Mitglieder des Ausschusses.

Die wiederholten Versuche des Untersuchungsausschusses einschließlich eines bereits erfolgten Antrags auf Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht, die Antragsgegnerin als Auskunftsperson zu hören, würden den Bedarf an ihrer Befragung für die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses belegen. XXXX Weiteres Zuwarten durch den Untersuchungsausschuss – etwa auf eine allfällige Besserung des Gesundheitszustandes der Auskunftsperson – sei daher ebenso nicht möglich.

XXXX 3.2. In der Beilage zum Antrag des Untersuchungsausschusses wurden im Wesentlichen folgende Unterlagen übermittelt:

3.2.1. Ladung der Antragsgegnerin vom XXXX

Ladung der Antragsgegnerin vom XXXX aufgrund eines wirksam gewordenen Verlangens gemäß § 29 VO-UA als Auskunftsperson zum Untersuchungsausschuss am XXXX XXXX (gesendet als RSa an den Hauptwohnsitz der Antragsgegnerin, hinterlegt am XXXX ; s. II. 3.2.2.): Die Ladung nannte die Beweisthemen XXXX des Untersuchungsgegenstandes ( XXXX ) als Themen der Befragung der Auskunftsperson.

Zudem enthielt die Ladung insbesondere einen Hinweis auf das Recht der Auskunftsperson gemäß § 11 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 VO-UA, sich vor und während ihrer Befragung mit dem Verfahrensanwalt zu beraten. Auch wurde die Auskunftsperson ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine Vertrauensperson beiziehen dürfe, die vorab namentlich bekannt gegeben werden solle und nicht in den Untersuchungsgegenstand involviert sein dürfe.

Zur Dauer der Befragung einer Auskunftsperson war in der Ladung angegeben, dass diese gemäß § 37 Abs. 4 VO-UA drei Stunden nicht überschreiten solle und die Befragung vom Vorsitz nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären sei, wobei die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 VO-UA sowie Sitzungsunterbrechungen nicht eingerechnet würden.

Als Beilagen wurden angeführt der Untersuchungsgegenstand („Anlage 1“), ein Auszug aus gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie allfällige Folgen des Ausbleibens und Informationen zum Kostenersatz („Anlage 2“), weiters XXXX Hygieneschutzmaßnahmen („Anlage 3“).

3.2.2. RSa-Zustellschein betreffend die Ladung an die Antragsgegnerin (Zustellversuch am XXXX am Hauptwohnsitz der Antragsgegnerin, Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen, Hinterlegung bei XXXX , Beginn der Abholfrist am XXXX ).

3.2.3. E-Mail des Rechtsvertreters der Antragsgegnerin vom XXXX , mit dem bezugnehmend auf die Ladung der Antragsgegnerin als Auskunftsperson auf eine beigefügte „ärztliche Bestätigung“ verwiesen und um Bestätigung ersucht wurde, dass die Antragsgegnerin aufgrund dessen von der Verpflichtung befreit sei, zu diesem Termin zu erscheinen (s. unter II.1.7.).

Angeschlossen war eine „ärztliche Bestätigung“, XXXX , in der insbesondere der Gesundheitszustand der Antragsgegnerin dargelegt und daraus geschlussfolgert wurde, dass der Antragsgegnerin XXXX von einem Auftreten vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss dringend abgeraten werde (s. unter II.1.7.).

3.2.4. Diverse weitere Beilagen: Aktenvermerk der Parlamentsdirektion betreffend „Kontakt / Zustellung der Ladung (Auskunftspersonen/Anwälte)“, der sich im Wesentlichen mit den im Antrag des Untersuchungsausschusses dargestellten Ablauf deckt, ZMR-Auskunft der Antragsgegnerin, Verlangen gemäß § 29 VO-UA (wirksam geworden in der XXXX Sitzung des Untersuchungsausschusses am XXXX ), amtliches Protokoll des Untersuchungsausschusses gemäß § 19 Abs. 1 VO-UA iVm § 38 GOG-NR vom XXXX (Feststellung des Nichterscheinens der Antragsgegnerin).

4. Am XXXX wurde der Leiterin der Gerichtsabteilung W249 der gegenständliche Fall von der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung als vorsitzende Richterin zugeteilt.

5. Am selben Tag wurde der Antragsgegnerin durch das Bundesverwaltungsgericht der Antrag des Untersuchungsausschusses vom XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis XXXX , an den bevollmächtigen Rechtsvertreter der Antragsgegnerin per ERV übermittelt (zugestellt am selben Tag). Diese Frist wurde auf Ersuchen des Rechtsvertreters bis XXXX verlängert.

6. Mit Stellungnahme vom XXXX führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen wie folgt aus:

6.1. Sachverhalt

Die Antragsgegnerin sei bereits im Jahr XXXX als Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss geladen worden und habe ein ärztliches Attest des behandelnden XXXX arztes vorgelegt, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2020 als genügende Entschuldigung iSd § 36 Abs. 1 VO-UA akzeptiert worden sei. Vom damaligen erkennenden Senat sei in der Niederschrift festgehalten worden, dass die Antragsgegnerin XXXX

Mit Ladung vom XXXX sei die Antragsgegnerin erneut als Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss geladen worden; die Antragsgegnerin habe sich unmittelbar nach Erhalt der Ladung, mit E-Mail vom XXXX , vorab entschuldigt und ein aktualisiertes ärztliches Attest, datiert mit XXXX , ihres behandelnden XXXX arztes übermittelt. Dieser sei in dem Attest abermals zum Ergebnis gekommen, dass XXXX aus medizinischer Sicht XXXX davon abgeraten werde, an der Befragung im Untersuchungsausschuss teilzunehmen.

Der Untersuchungsausschuss habe am XXXX getagt; dies ohne die für XXXX vorgesehene Einvernahme der XXXX . Es könne daher allein deshalb davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin aus Zeitgründen nicht einvernommen worden wäre.

6.2. Gesundheitszustand der Antragsgegnerin

Die Begründung des Antrags des Untersuchungsausschusses entspreche keinesfalls dem Zweck und den Erfordernissen der Begründungspflicht gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA, da gemäß der Rechtsprechung des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst haben, mitzuteilen seien und damit eine Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu liefern sei (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Insbesondere werde die von der Antragsgegnerin übermittelte Entschuldigung durch ein ärztliches Attest vom Untersuchungsausschuss ignoriert und missachte dieser abermals auch die darin enthaltene ausdrückliche ärztliche Empfehlung.

In der Folge ging die Antragsgegnerin darauf ein, dass die im ärztlichen Attest XXXX , zitierte aus bzw. fasste den Inhalt der ärztlichen Bestätigung vom XXXX zur Untermauerung ihres Vorbringens zusammen und legte zum weiteren Nachweis ihres XXXX Gesundheitszustandes sowie XXXX ein Gutachten XXXX vor, welches dem Untersuchungsausschuss bereits bekannt sei, von diesem aber nicht berücksichtigt worden sei.

XXXX Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Antragsgegnerin, XXXX an der im kleinsten Rahmen abgehaltenen XXXX teilgenommen habe.

Die kurze Teilnahme XXXX sei für die Antragsgegnerin mit vorwiegend positiven Emotionen verbunden, was für ihren Gesundheitszustand als förderlich und nicht als schädlich anzusehen sei. Von dieser Teilnahme sei der Antragsgegnerin von ihrem Arzt – anders als im konkreten Fall bei der Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss – nicht abgeraten worden. Eine Befragung vor dem Untersuchungsausschuss, zu welcher die Antragsgegnerin zunächst von ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in XXXX eine XXXX Autofahrt XXXX absolvieren müsste, sei keinesfalls mit einem kurzen Anfahrtsweg und der damit verbundenen kurzen Teilnahme an der XXXX vergleichbar.

Wie der Ablauf am XXXX zeige, könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Anreise der Antragsgegnerin frustriert wäre, weil gar keine Zeit für ihre Einvernahme verbleibe oder sie längere Zeit warten müsse, bis sie einvernommen werde. Beispielsweise sei die Antragsgegnerin zum Termin am XXXX XXXX geladen gewesen, obwohl der Untersuchungsausschuss erst gegen XXXX Uhr mit ihrer Befragung beginnen hätte können, weil bis zu diesem Zeitpunkt die in der Ladungsliste vorangehenden Personen einvernommen worden seien. Eine derart lange Wartezeit könne der Antragsgegnerin genauso wenig wie die Einvernahme selbst und die (frustrierte) Fahrt von XXXX nach XXXX und retour zugemutet werden.

6.3. Beschluss des BVwG vom 03.08.2020

Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits zu GZ. W234 2233183-1 darüber entschieden, dass die Entschuldigung der Antragsgegnerin für das Fernbleiben vom Ladungstermin als Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss mit ärztlichem Attest als genügende Entschuldigung iSd § 36 Abs. 1 VO-UA anzusehen sei; die Revision des Untersuchungsausschusses gegen diesen Beschluss an den VwGH sei ohne Erfolg gewesen. Der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe im Beschluss festgehalten, dass die Antragsgegnerin XXXX Das vorgelegte ärztliche Attest vom XXXX sei durch das Attest vom XXXX (gemeint wohl: XXXX ) lediglich aktualisiert und inhaltlich nochmals bestätigt worden.

6.4. Kooperationsbereitschaft der Antragsgegnerin

Der Antragsgegnerin sei, obwohl dem Untersuchungsausschuss ihre gesundheitlichen Einschränkungen bekannt seien, keine einzige Alternative zum persönlichen Erscheinen zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss auch nur ansatzweise angeboten worden. Die Antragsgegnerin hingegen habe ihre Kooperationsbereitschaft im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch die Einvernahme per Videokonferenz vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch durch die freiwillige Übermittlung einer Stellungnahme an den Untersuchungsausschuss deutlich gemacht. Durch eine Aufforderung des Untersuchungsausschusses zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung gemäß § 31 VO-UA hätte jegliches Gesundheitsrisiko vermieden werden können, ohne dass dies der Aufklärungsarbeit des Untersuchungsausschusses abträglich gewesen wäre. Dass dies unterlassen worden sei, könne nicht der Antragsgegnerin in Form einer angeblichen mangelnden Kooperationsbereitschaft angelastet werden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin trotz XXXX zur Befragung im Untersuchungsausschuss erscheinen solle.

6.5. Zur Novellierung des § 56 Abs. 1 und 2 VO-UA

Durch die vom Untersuchungsausschuss „quasi in Personalunion“ – als Vertreter des Nationalrats – veranlasste Novelle des § 56 Abs. 1 und 2 VO-UA sei versucht worden, von diesem durchzuführende Ermittlungsschritte dem Bundesverwaltungsgericht zu überbinden, wobei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch immer noch im Vergleich zum zeitlich großzügig ausgestalteten Ermittlungsverfahren des Untersuchungsausschusses als zeitlich verkürztes „Eilverfahren“ konzipiert sei. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Beweisergebnisse nicht über jenen Stand hinaus zu erweitern seien, die der Untersuchungsausschuss dem Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zugrunde legen konnte (VwSlg 19.283 A/2016), sei daher, trotz der nunmehrigen Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von einem Monat, nach wie vor anzuwenden.

6.6. Verletzung des Art. 6 EMRK

Darüber hinaus lasse die gegenständliche Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts schon im Hinblick auf rechtsstaatliche Gedanken und dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK kein ordentliches Ermittlungsverfahren zu, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens samt Erfüllung der rechtsstaatlich gebotenen Unterrichtung der Antragsgegnerin von dessen Ergebnissen und der Einräumung der hinreichenden Möglichkeit der Antragsgegnerin, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen und diesen allenfalls auch auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch ein weiteres Gutachten – entgegenzutreten.

Einem eigenen Ermittlungsverfahren über die Verhängung der Beugestrafe durch das Bundesverwaltungsgericht durch die Gesetzesnovelle stünden somit auch die rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlich verankerten Gebote der Gewährung des rechtlichen Gehörs samt hinreichender Möglichkeit, Beweisergebnissen wirksam entgegenzutreten, und somit ganz grundsätzlich auch das Recht auf ein faires Verfahren entgegen (VfSlg 11.196/1986, 12.683/1991; VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0380).

Im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation des § 56 Abs. 1 VO-UA könne der Satz: „Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen“ in Verbindung mit der Entscheidungsfrist von einem Monat daher nur so ausgelegt werden, dass damit ausschließlich Ermittlungen zur Festlegung der Höhe einer allfälligen Beugestrafe gemeint seien.

Dass die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK, durch die gegenständliche Verfahrenskonzeption leide, sei schon dadurch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Antrag am XXXX zugestellt bekommen habe und aufgrund des Zeitdrucks vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert werden musste, innerhalb von wenigen Stunden dazu Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertreterin der Antragsgegnerin habe nicht einmal ausreichend Gelegenheit gehabt, den Inhalt dieser Stellungnahme abschließend mit der Antragsgegnerin abzustimmen.

6.7. Als Beweise wurden vorgelegt bzw. beantragt:

?        E-Mail des Rechtsvertreters an die Parlamentsdirektion XXXX

?        Ärztliche Bestätigung von XXXX

?        Ärztliche Bestätigung von XXXX

?        Gutachten von XXXX

?        Einvernahme von XXXX als Zeuge

?        Niederschrift der Vernehmung der Antragsgegnerin vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX

?        Stellungnahme der Antragsgegnerin vom XXXX an den Untersuchungsausschuss

6.8. Abschließend wurde beantragt, „das Bundesverwaltungsgericht möge (i) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und (ii) den Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 VO-UA zurück- bzw abweisen“.

7. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Antragsgegnerin über die beabsichtige Bestellung von XXXX sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, als nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Medizin XXXX “, hinsichtlich medizinischer Fragen und der diesbezüglichen Erstellung eines Gutachtens informiert.

8. Mit Stellungnahme vom XXXX führte die Antragsgegnerin insbesondere wie folgt aus:

8.1. Zum Gesundheitszustand der Antragsgegnerin wurden im Wesentlichen die Argumente der letzten Stellungnahme wiederholt. Im Antrag des Untersuchungsausschusses werde nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die bereits vorliegenden ärztlichen Atteste angezweifelt würden; es stehe damit jedenfalls fest, dass der Untersuchungsausschuss selbst der Ansicht sei, dass das vorgelegte Attest eine genügende Entschuldigung gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA darstelle, dennoch aber – nicht zuletzt, um medial Aufsehen zu erregen – pauschal eine ungenügende Entschuldigung behaupte und den gegenständlichen Antrag darauf stütze.

8.2. Zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde auf die letzte Stellungnahme verwiesen und die dortigen Argumente zusammengefasst dargestellt.

8.3. Das Bundesverwaltungsgericht führe daher ein rechtlich weder erforderliches noch zulässiges Ermittlungsverfahren durch, dennoch sei die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperationsbereit und nenne daher die XXXX sie seit Jahrzehnten behandelnden (namentlich näher bezeichneten) Ärzte als Auskunftspersonen, die sie anweisen werde, erforderlichenfalls Befunde (ausschließlich) an den im gegenständlichen Verfahren zu bestellenden Sachverständigen vertraulich weiterzugeben.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger im Fachgebiet „Medizin XXXX “ bestellt und die von der Antragsgegnerin übermittelten „ärztlichen Bestätigungen“ vom XXXX und XXXX sowie das Gutachten vom XXXX (s. unter I.6.7.) dem Beschluss angeschlossen. Ihm wurde aufgetragen, der Antragsgegnerin im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens drei Untersuchungstermine vorzuschlagen sowie ein entsprechendes Gutachten zu den im Beschluss angeführten Beweisthemenfragen vorzulegen.

10. Das Gutachten von XXXX vom XXXX langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses unterteilte sich in „Befund“ („Grundlagen“, „Zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung bezüglich der Kommunikationswege und des Informationsgewinns“, „Relevante Befunde bezüglich des ‚Nicht-Erscheinens‘ [der Antragsgegnerin] am XXXX “, „Relevante Befunde des momentanen Gesundheitszustands [der Antragsgegnerin] in Bezug auf ein mögliches Erscheinen bzw. eine mögliche Befragung durch den parlamentarischen Untersuchungsausschuss“, „laufende Medikation XXXX )“ sowie „Gutachten“ („Medizinische Grundlagen“, „Zu den Fragen des Gerichts“) und eine „Zusammenfassung“.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Befunderhebung aus folgenden Dokumenten erstellt worden sei:

1. Stellungnahme von XXXX

2. Stellungnahme von XXXX

3. Patientenbrief von XXXX

4. Mikrobiologischer Befund XXXX

5. Dokumentation der Vitalparameter XXXX

6. Medikamentenliste [der Antragsgegnerin]

7. E-Mail von XXXX 8. Telefonate mit XXXX

9. Telefonate mit XXXX

Der Antragsgegnerin seien vier Untersuchungstermine angeboten worden, diese seien jedoch mit dem seitens der Rechtsvertretung geäußerten Hinweis auf den schlechten Gesundheitszustand der Antragsgegnerin nicht wahrgenommen und auf die betreuenden Ärzte verwiesen worden.

In der Folge stellte der Sachverständige die relevanten Befunde der Antragsgegnerin detailliert dar, ebenso ihre laufende Medikation.

Zu den Beweisthemenfragen des Bundesverwaltungsgerichts führte der Sachverständige wie folgt aus:

a. Liegt eine (akute) Erkrankung (oder mehrere) [der Antragsgegnerin] vor, die ihr Erscheinen bzw. ihre Befragung vor dem o.a. Untersuchungsausschuss aus medizinischer Sicht unvertretbar macht?

„Derzeit besteht […] XXXX . Daher ist ein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss derzeit XXXX nicht vertretbar.“

b. Ergibt sich aus ihrer(n) Erkrankung(en) ein spezifisches medizinisches Risiko oder ein tatsächliches medizinisches Risiko für [die Antragsgegnerin] bei einem Erscheinen bzw. einer Befragung ihrer Person vor dem Untersuchungsausschuss?

„[Die Antragsgegnerin] XXXX Daher ist ein Erscheinen vor bzw. eine Befragung durch den Untersuchungsausschuss aktuell nicht denkbar, da XXXX .“

c. Gibt es Maßnahmen zur Minimierung dieser gesundheitlichen Risiken, unter denen ein Erscheinen bzw. eine Befragung [der Antragsgegnerin] vor dem Untersuchungsausschuss aus medizinischer Sicht vertretbar ist?

„Nach derzeit gültiger Lehrmeinung und der gelebten klinischen Praxis ist das XXXX Beschwerdebild, das in Bezug auf die Unmöglichkeit des Erscheinens vor dem Untersuchungsausschuss sicherlich im Vordergrund steht, grundsätzlich als reversibel anzusehen.“

d. Wenn ja, welche Maßnahmen sind das?

Der Sachverständige legte Behandlungen dar, denen sich die Antragsgegnerin unterziehen könnte, und mit denen „mit einer deutlichen Verbesserung und XXXX zu rechnen“ ist.

e. Ändert sich etwas an dieser Einschätzung unter der Voraussetzung, wenn [die Antragsgegnerin] von ihrem Nebenwohnsitz in XXXX zum Termin vor dem Untersuchungsausschuss in XXXX anreist?

Der Sachverständige führte aus, dass nach Durchführung der von ihm dargelegten Behandlung(en) „eine Anreise XXXX zumutbar“ ist und hielt weiters fest, dass „[i]n öffentlich zugänglichen Medienberichten […] erwähnt [ist], dass auch ein relativ rezenter Besuch in XXXX stattgefunden habe“.

f. Ist bei ausschließlicher Betrachtung der Informationen aus der „ärztlichen Bestätigung“ des XXXX arztes XXXX vom XXXX ableitbar, dass das Erscheinen bzw. die Befragung [der Antragsgegnerin] vor dem Untersuchungsausschuss aus medizinischer Sicht unvertretbar ist?

„In dem Schreiben von XXXX sind eine Reihe an Gründen aufgeführt, aus denen von einem Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss abgeraten wird. Angeführt werden am Ende des Attests:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX Zusammenfassend hielt der Sachverständige wie folgt fest:

„Zusammenfassend ist das ‚Nicht-Erscheinen‘ [der Antragsgegnerin] vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX und die medizinische Begründung in der Stellungnahme von XXXX , unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, im Wesentlichen nachvollziehbar und richtig. Ein Erscheinen [der Antragsgegnerin] vor dem Untersuchungsausschuss wäre mit einem nicht verantwortbaren Gesundheitsrisiko verbunden gewesen, XXXX . Eine Ladung zum jetzigen Zeitpunkt ist XXXX nicht möglich. Da es sich um grundsätzlich reversible Krankheitsbilder handelt, scheint XXXX eine zukünftige Befragung nicht ausgeschlossen. […]“

XXXX 11. Mit Stellungnahme vom XXXX nahm die Antragsgegnerin zum Gutachten des Sachverständigen Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass auch der Sachverständige zum Ergebnis gelangt sei, dass ihr Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde gerechtfertigt und ihre Entschuldigung aufgrund der „ärztlichen Bestätigung“ vom XXXX nachvollziehbar und richtig gewesen sei. Die Entschuldigung aus gesundheitlichen Gründen stelle ohne Zweifel eine genügende Entschuldigung iSd § 36 Abs. 1 VO-UA dar.

Auch wenn der Sachverständige ihren Gesundheitszustand aus XXXX Sicht als durchaus reversibel beurteile, sei diesbezüglich darauf Bedacht zu nehmen, dass der vom Sachverständigen festgestellte Gesundheitszustand der Antragsgegnerin XXXX Darüber hinaus führe der Sachverständige auch aus, dass die Ladung zum Termin am XXXX ebenfalls unzumutbar für die Antragsgegnerin sei.

Die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA wäre daher vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen rechtsgrundlos. Der Antrag des Untersuchungsausschusses sei daher – wie von der Antragsgegnerin bereits beantragt – zurück- bzw. abzuweisen.

Abschließend zog die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2020 wurde der Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über die Antragsgegnerin durch das Bundesverwaltungsgericht, da diese trotz Ladung, aber nach Vorlage einer „ärztlichen Bestätigung“, am XXXX nicht im Untersuchungsausschuss erschienen war, abgewiesen (W234 2233183-1). Die vom Untersuchungsausschuss erhobene ordentliche Revision vom XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.10.2020 als unzulässig zurückgewiesen und in der Folge nach einem Vorlageantrag vom VwGH mit Beschluss vom 23.11.2020 zurückgewiesen (Ro 2020/03/0041).

1.2. Mit Ladung vom XXXX wurde die Antragsgegnerin aufgrund des am XXXX wirksam gewordenen Verlangens gemäß § 29 VO-UA (erneut) als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für den XXXX , geladen.

1.3. Am XXXX wurde der bevollmächtigte Vertreter der Antragsgegnerin, XXXX , von der Parlamentsdirektion vorab per E-Mail über die Ladung unterrichtet.

1.4. Am XXXX wurde die Ladung als zu eigenen Handen zuzustellendes Schriftstück (RSa) an den Hauptwohnsitz der Antragsgegnerin abgefertigt und am XXXX eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen sowie die Ladung, mit Beginn der Abholfrist XXXX , hinterlegt.

1.5. In dieser Ladung vom XXXX wurden die Beweisthemen XXXX des Untersuchungsgegenstandes ( XXXX ) als Themen der Befragung der Auskunftsperson genannt.

Zudem enthielt die Ladung insbesondere einen Hinweis auf das Recht der Auskunftsperson gemäß § 11 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 VO-UA, sich vor und während ihrer Befragung mit dem Verfahrensanwalt zu beraten. Auch wurde die Auskunftsperson ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine Vertrauensperson beiziehen dürfe, die vorab namentlich bekannt gegeben werden solle und nicht in den Untersuchungsgegenstand involviert sein dürfe.

Zur Dauer der Befragung einer Auskunftsperson war in der Ladung angegeben, dass diese gemäß § 37 Abs. 4 VO-UA drei Stunden nicht überschreiten solle und die Befragung vom Vorsitz nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären sei, wobei die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 VO-UA sowie Sitzungsunterbrechungen nicht eingerechnet würden.

Als Beilagen wurden genannt der Untersuchungsgegenstand („Anlage 1“), ein Auszug aus gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie allfällige Folgen des Ausbleibens und Informationen zum Kostenersatz („Anlage 2“), weiters XXXX Hygieneschutzmaßnahmen („Anlage 3“).

1.6. Am XXXX nahm die Antragsgegnerin XXXX an der Feier XXXX teil.

1.7. Am XXXX übermittelte der Rechtsvertreter der Antragsgegnerin ein E-Mail an die Parlamentsdirektion mit folgendem Text: „[…] Ich beziehe mich auf die Ladung von [der Antragsgegnerin] als Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss […] für den XXXX . Angeschlossen übermittle ich ein ärztliches Attest, welches bestätigt, dass es [der Antragsgegnerin] aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, diesen Termin wahrzunehmen. Ich bitte Sie daher um Bestätigung, dass [die Antragsgegnerin] von der Verpflichtung befreit ist, zu diesem Termin zu erscheinen […]“.

Angeschlossen war eine „ärztliche Bestätigung“, XXXX , in der insbesondere wie folgt ausgeführt wurde:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX 1.8. Am XXXX wurde das Nichterscheinen der Antragsgegnerin in der XXXX Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt und am XXXX ein Antrag gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA an das Bundesverwaltungsgericht XXXX beschlossen.

1.9. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses den Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über die Antragsgegnerin gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA durch das Bundesverwaltungsgericht.

1.10. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte XXXX XXXX , am XXXX als Sachverständigen im Fachgebiet „Medizin XXXX “. Dieser legte in der Folge ein Gutachten zum Gesundheitszustand der Antragsgegnerin vor.

1.11. Ein Erscheinen der Antragsgegnerin vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX wäre mit einem nicht verantwortbaren Gesundheitsrisiko verbunden gewesen, XXXX . Eine Ladung zum jetzigen Zeitpunkt ist XXXX nicht möglich. Da es sich um grundsätzlich reversible Krankheitsbilder handelt, scheint XXXX eine zukünftige Befragung nicht ausgeschlossen.

1.12. Die Antragsgegnerin legte dem Untersuchungsausschuss eine genügende Entschuldigung für ihr Nichterscheinen am XXXX vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrenshergang (II.1.1. bis II.1.5. sowie II.1.7. bis II.1.10.) ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem Antrag des Untersuchungsausschusses vom XXXX , und wurden in den Stellungnahmen der Antragsgegnerin vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. Auch die Feststellung unter II.1.6. ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX bestätigt.

Dem Beweisantrag der Antragsgegnerin auf gerichtliche Einvernahme von XXXX als Zeuge wurde nicht nachgekommen, da dessen Expertise aufgrund der vorgelegten „ärztlichen Bestätigung“ als auch durch den fachlichen Austausch mit dem Sachverständigen (s. I.10.) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausreichend berücksichtigt wurde und eine weitere Darlegung des Gesundheitszustandes der Antragsgegnerin aufgrund des eindeutigen Gutachtens des Sachverständigen seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr benötigt wurde, zumal die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzog.

Die Feststellungen unter II.1.11. zum Gesundheitszustand der Antragsgegnerin am XXXX sowie zum derzeitigen Zeitpunkt und die diesbezügliche Prognose ergeben sich aus dem schlüssigen und glaubhaften Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten XXXX . Der Sachverständige konnte zwar keine Untersuchung an der Antragsgegnerin vornehmen, jedoch beurteilte er nicht nur die Befunde ihrer behandelnden Ärzte, sondern ließ sich die Untersuchungsergebnisse selbst vorlegen (s. I.10.) und traf auf dieser Grundlage in einer Gesamtschau seine fachliche Einschätzung.

Aus der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Antragsgegnerin zum XXXX durch den Sachverständigen und dem Inhalt der von ihr übermittelten „ärztlichen Bestätigung“ von XXXX vom XXXX , die auch jene Elemente enthält, die der gerichtlich bestellte Sachverständige als relevant ansieht, ergibt sich, dass die Antragsgegnerin dem Untersuchungsausschuss eine genügende Entschuldigung für ihr Nichterscheinen vorlegte (II.1.12.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 14/2019 normiert:

„Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.

(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.

(3) […]

(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.

[…]“

Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA (siehe II.3.3.) das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.

Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet:

„Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA (siehe II.3.3.).

Zu A)

3.3. Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 63/2021, lautet, soweit im vorliegenden Fall relevant:

„[…]

Vorsitz

§ 5. […]

(5) Der Vorsitzende hat sich in Verfahrensfragen mit dem Verfahrensrichter zu beraten und bei seinen Entscheidungen dessen Rechtsmeinung gebührend zu berücksichtigen. […]

Aufgaben des Vorsitzenden

§ 6. […]

(3) Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des § 11 Abs. 4 und des § 42 Abs. 2 aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß § 37.

[…]

Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes

§ 7. (1) Für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode hat der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine ständige Liste von Personen zu führen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwalts erfüllen. Der Präsident hat diese Personen um Zustimmung zu ersuchen und gegebenenfalls die vorgesetzte Stelle zu unterrichten. Die Liste ist zu veröffentlichen.

(2) Der Präsident hat dem Geschäftsordnungsausschuss nach Beratung in der Präsidialkonferenz einen Vorschlag für die Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts samt deren Stellvertretern zu erstatten.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann den Verfahrensrichter oder seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Vorsitzenden abwählen. Der Geschäftsordnungsausschuss ist darüber zu informieren und hat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. § 3 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Das Wahlergebnis ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben. Dasselbe gilt im Fall des Ausscheidens des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder eines Stellvertreters.

Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter

§ 8. (1) Zum Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die gemäß Art. 86 Abs. 1 B-VG zum Richter ernannt worden sind. Sie müssen sich im dauernden Ruhestand befinden oder für die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß § 75d des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014, dienstfrei gestellt sein.

(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter müssen durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge tragen und ihre Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes sowohl unmittelbar als auch mittelbar vom Verfahren betroffener Personen ausüben.

(3) Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensrichter durch seinen Stellvertreter vertreten.

(4) Dem Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.

Aufgaben des Verfahrensrichters

§ 9. (1) Der Verfahrensrichter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.

(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter unterstützen den Vorsitzenden bei der Vorbereitung des Arbeitsplans gemäß § 16 Abs. 1. Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§ 30 Abs. 2 und 37 Abs. 2.

(3) Der Verfahrensrichter belehrt die Auskunftspersonen und die Sachverständigen über ihre Rechte und Pflichten und führt im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung gemäß § 39 durch und kann gemäß § 40 Abs. 3 ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten. Er hat den Vorsitzenden auf unzulässige Fragen gemäß § 41 und Verstöße gegen das InfOG hinzuweisen sowie ihn in allen Verfahrensfragen zu beraten und kann den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 Abs. 3 beantragen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 20 kann er Einspruch erheben.

(4) Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung des Konsultationsverfahrens und achtet auf die Einhaltung von Vereinbarungen gemäß § 58.

(5) Der Verfahrensrichter erstellt den Entwurf für den Bericht des Untersuchungsausschusses gemäß § 51.

Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt

§ 10. (1) Zum Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter kann bestellt werden, wer durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen insbesondere auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte oder in der Rechtsprechung Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge trägt und seine Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes ausübt. Sie müssen mindestens zehn Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften oder der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien Berufsvoraussetzung ist.

(2) Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensanwalt durch seinen Stellvertreter vertreten.

(3) Dem Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.

Aufgaben des Verfahrensanwaltes

§ 11. (1) Der Verfahrensanwalt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.

(2) Der Verfahrensanwalt hat den Vorsitzenden oder den Verfahrensrichter jederzeit unverzüglich auf Verletzungen der Verfahrensordnung sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen.

(3) Der Verfahrensanwalt hat unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 Abs. 2 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß §§ 43 und 44 hinzuweisen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 20 kann er Einspruch erheben.

(4) Der Verfahrensanwalt hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung zu geben. Zu diesem Zweck kann er auch eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.

(5) Der Verfahrensanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.

Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes

§ 12. Trägt der Vorsitzende den Hinweisen des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Beratung in zumindest vertraulicher Sitzung gemäß § 18 zur Klärung dieser Frage zu verlangen. Der Vorsitzende gibt seine nach dieser Beratung getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe zu Beginn der fortgesetzten Beratung oder Befragung bekannt.

[…]

Sitzungen des Untersuchungsausschusses

§ 16. (1) Der Untersuchungsausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß § 24 einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des Untersuchungsausschusses pro Monat stattfinden.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammentreten.

Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen

§ 17. (1) Bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gemäß § 19 und der Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude gestattet.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn

1. überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten,

2. es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder

3. der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Der Vorsitzende entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Verfahrensrichters, eines Mitglieds, einer Auskunftsperson oder des Verfahrensanwalts.

(4) Die Befragung von Auskunftspersonen kann in vertraulicher oder geheimer Sitzung stattfinden. Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß § 35 zu berücksichtigen.

[…]

Veröffentlichungen

§ 20. (1) Der Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung von § 39 GOG die Veröffentlichung von

1. wörtlichen Protokollen über die öffentliche Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen nach Entscheidung über fristgerecht eingelangte Einwendungen und Berichtigungen gemäß § 19 Abs. 3,

2. ergänzenden Beweisanforderungen und Ladungslisten unter Beachtung von Vereinbarungen gemäß § 58,

3. Gutachten von Sachverständigen gemäß § 47,

4. Berichten von Ermittlungsbeauftragten gemäß § 14 Abs. 2 und

5. schriftlichen Stellungnahmen von Auskunftspersonen und Schriftstücken unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 39 Abs. 3

beschließen. Er kann einen Zeitpunkt für die Veröffentlichung festlegen.

(2) Weitere Verlautbarungen des Untersuchungsausschusses ergehen auf Grundlage von § 39 GOG.

(3) Der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt können gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 Einspruch erheben. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss ohne Aufschub. Bis zur Entscheidung des Untersuchungsausschusses über den Einspruch hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.

[…]

Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen

§ 29. (1) Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.

(2) Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Verlangens gemäß Abs. 1 höchstens zweimal geladen und gemäß §§ 37 ff. befragt werden.

(3) Der Vorsitzende hat das Einlangen eines Verlangens gemäß Abs. 1 unverzüglich bekanntzugeben und dieses an die anwesenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu verteilen. Bis zum Ende der Sitzung können weitere Mitglieder des Ausschusses das Verlangen beim Vorsitzenden schriftlich unterstützen. Sofern ein Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder unterstützt ist, wird es in die Beschränkung gemäß Abs. 2 nicht eingerechnet.

(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 1 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 5 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs. 1 wirksam.

Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen

§ 30. (1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.

(2) Der Vorsitzende hat nach Beratung mit dem Verfahrensrichter im Interesse der Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die Angaben gemäß Abs. 1 und den Arbeitsplan gemäß § 16 Abs. 1 den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen zu bestimmen. Davon sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses unverzüglich zu informieren.

[…]      

Schriftliche Äußerungen

§ 31. Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.

Ausfertigung der Ladung

§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das R

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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