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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof; kein KostenzuspruchSpruch
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Februar 2015 wurde die Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §3 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gemäß §8 AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 abgewiesen. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
1.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Ferner wurde vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der Behandlung der bei ihm eingebrachten außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0090, die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt:
2.1. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. etwa VfSlg 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996, VfGH 8.6.2004, B1240/03, VfGH 25.2.2008, B1465/07).
2.2. Kosten waren nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. VfSlg 9023/1981, 16.181/2001).
2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E783.2015Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021