TE Vfgh Erkenntnis 2021/2/23 E775/2020 ua

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderberichten zu Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben sowie mit der Situation Minderjähriger

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.270,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zum sunnitischen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und die Eltern des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers sowie der Fünftbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben zwei weitere ältere Söhne. Sie sind vom vorliegenden Verfahren nicht erfasst.

2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind im Jahr 1996 gemeinsam mit ihrem (nunmehr ältesten und volljährigen, damals höchstens zwei Jahre alten) Sohn in den Iran gezogen. Der weitere Sohn sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind in den Jahren 1997, 2001, 2002 und 2005 im Iran geboren und aufgewachsen; sie haben nie in Afghanistan gelebt. Die Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Iran.

3. Die Beschwerdeführer stellten am 13. Februar 2016 Anträge auf internationalen Schutz. Einer der Söhne der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers hatte bereits am 27. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

4. Mit Bescheiden vom 13. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

5. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2020 nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 18. März 2019 und am 29. August 2019 abgewiesen. Mit Erkenntnissen von demselben Tag wurden entsprechende Beschwerden der beiden ältesten Söhne der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen.

5.1. Die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus begründet das Bundesverwaltungsgericht mit der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer, dass ihnen im Falle der Rückkehr nach Afghanistan durch Mitglieder der Taliban und auf Grund ihrer mittlerweiligen "westlichen Orientierung" sowie aus religiösen Gründen Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde.

5.2. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, Kabul, ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Die Beschwerdeführer hätten keinen Kontakt zu in Afghanistan lebenden Verwandten. Dennoch sei ihnen eine Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif zumutbar, da sie über Schulbildung und der Zweitbeschwerdeführer auch über Berufserfahrung sowie der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer über eine Berufsausbildung als Schneider verfügten. Zudem habe sich die Familie schon bisher gegenseitig unterstützt.

6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie für den Fall der Abweisung oder Ablehnung die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten in Kopie vorgelegt und mitgeteilt, dass die Gerichts- und Verwaltungsakten im Original dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden seien. Es hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verwiesen.

II. Erwägungen

A. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die Festsetzung einer Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise richtet, begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

2.1. Die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Richtlinien des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 führen auf Seite 124 f zur innerstaatlichen Fluchtalternative ua Folgendes aus:

"UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen.

Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen."

2.2. Nach der "Country Guidance: Afghanistan – Guidance note and common analysis" des EASO vom Juni 2019, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht bezieht, steht für Familien mit minderjährigen Kindern eine innerstaatliche Fluchtalternative grundsätzlich nicht zur Verfügung, wenn es der Familie an finanziellen Mitteln oder einem Unterstützungsnetzwerk für den betreffenden Teil Afghanistans fehlt (Seite 36). Daneben ergibt sich aus der EASO Country Guidance vom Juni 2019, dass für jene Gruppe von Rückkehrern nach Afghanistan, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative dann nicht in Betracht kommt, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden ist, das sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könne, und dass es einer Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund, insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans (Seite 37; vgl VfSlg 20.358/2019).

2.3. Derartigen Länderberichten ist bei der Beurteilung der Situation im Rückkehrstaat bei der Prüfung, ob einem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, besondere Beachtung zu schenken (vgl VfSlg 20.358/2019; VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 4.3.2020, E4399/2019, jeweils mwN; vgl auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 17.12.2019, Ra 2019/18/0278 ua). Das bedeutet insbesondere, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den aus diesen Länderberichten hervorgehenden Problemstellungen im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, und zwar in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im angefochtenen Erkenntnis fest, dass die Beschwerdeführer "in Afghanistan entfernte Verwandte [hätten], zu denen kein Kontakt besteht". Den Beschwerdeführern sei aber "auch ohne lokales familiäres Unterstützungsnetzwerk eine Ansiedelung in Herat oder Mazar-e Sharif zumutbar".

Das Bundesverwaltungsgericht begründet diese Schlussfolgerung damit, dass der Vater sowie die volljährigen Brüder und auch der (im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) minderjährige Bruder (der Viertbeschwerdeführer) zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts der Familie beitragen könnten. Der Drittbeschwerdeführer könnte als alleinstehender, junger, gesunder Mann "ohne besondere Vulnerabilität" seinen Lebensunterhalt notfalls auch selbständig bestreiten. Die Familienmitglieder hätten sich bereits bisher gegenseitig unterstützt. Von einer Gefährdung des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Minderjährigkeit sei nicht auszugehen, da sie unter dem Schutz ihrer Eltern stünden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer weiterhin ein Augenmerk auf Bildung legen und insbesondere der Fünftbeschwerdeführerin den weiteren Schulbesuch und den Abschluss einer Ausbildung ermöglichen würden. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin nicht über Schul- oder Berufsausbildung verfüge, sei davon auszugehen, dass sie weiterhin vom Zweitbeschwerdeführer unterstützt werde. Zudem könne sich die Erstbeschwerdeführerin – wie schon im Iran – durch Näharbeiten etwas dazu verdienen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, die bisher im afghanischen Familienverband zusammengelebt hätten und die Landessprache Afghanistans beherrschen würden, mit den in Afghanistan herrschenden Gepflogenheiten vertraut seien. Sie könnten Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und ihre Existenz zumindest anfänglich auch mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern.

3. Das Bundesverwaltungsgericht lässt bei der Beurteilung der Rückkehrsituation der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer seit über 20 Jahren außerhalb Afghanistans leben und der Dritt- und Viert- sowie die Fünftbeschwerdeführerin im Iran geboren und aufgewachsen sind und noch nie in Afghanistan gelebt haben. Entgegen den Länderberichten geht das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf ein, welche konkrete Rückkehrsituation und welche besonderen Herausforderungen die Beschwerdeführer als Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben oder außerhalb Afghanistans geboren wurden und aufgewachsen sind (vgl dazu VfGH 6.10.2020, E2795/2019 mwN), vorfinden werden. Ebenso lässt das Bundesverwaltungsgericht die besondere Rückkehrsituation der Beschwerdeführer als Familie mit minderjährigen Kindern außer Acht (vgl VfGH 21.9.2017, E2130/2017 ua; 25.9.2018, E1463/2018 ua; 13.3.2019, E1480/2018 ua). Infolgedessen hat es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, welche qualifizierten Umstände gegeben sind, die die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer trotz dieser besonderen Herausforderungen ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu begründen vermögen.

4. Indem das Bundesverwaltungsgericht von einer zumutbaren Rückkehrsituation ausgeht, dabei die aktuellen Länderberichte in Bezug auf das spezifische Personenprofil der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt und sich damit mit deren konkreter Situation nicht auseinandersetzt, hat es in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und damit sein Erkenntnis – soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezieht – mit Willkür belastet.

B. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 545,– sowie ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 545,– enthalten. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag zuzusprechen. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Kinder, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E775.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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