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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;Norm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des G in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. Jänner 1997, Zl. Ib-780-6/96, betreffend Zurücknahme des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers auf die Dauer von zwölf Monaten zurückgenommen.
In der Begründung dieses Bescheides werden von der belangten Behörde insgesamt acht Verwaltungsübertretungen und gerichtliche Straftaten angeführt (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Lenken eines Taxifahrzeuges - entgegen einer diesbezüglichen Auflage - ohne Tragen einer Sehbrille oder Kontaktlinsen, Überfahren einer Sperrlinie, Mißachtung des Verkehrszeichens "Vorgeschriebene Fahrtrichtung", Anstiftung zum verbotenen Befahren einer Busumkehrschleife, Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB). Zusammenfassend zieht die belangte Behörde den Schluß, daß die aufgezeigten Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften geeignet seien, Taxiinsassen unmittelbar zu gefährden. Der Beschwerdeführer habe auch durch sein weiteres Verhalten ein Charakterbild in der Weise offenbar werden lassen, daß er nicht in der Lage sei, sich zu beherrschen. Er verstoße auch gegen Bestimmungen, die grundlegende Rechtsgüter schützten. Die beschriebenen Tathandlungen zeigten ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auf, das nicht erwarten lasse, daß er in einer kürzeren Zeit als zwölf Monate die Vertrauenswürdigkeit wieder erlange.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993 (BO 1994), ist der Taxiausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises u.a., daß der Bewerber vertrauenswürdig ist. Diese Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der von der belangten Behörde angenommenen rechtskräftigen Bestrafungen nicht; er meint vielmehr, daß die belangte Behörde nur zwei Bestrafungen (wegen am 23. September 1996 begangener Taten) hätte heranziehen dürfen. Die Behörde verfalle dem Irrtum, daß sie (auch) Delikte aus dem Jahre 1994 heranziehe.
Diese Ausführungen sowie der Hinweis auf das "Wohlverhalten des Beschwerdeführers während eines Zeitraumes von über zwei Jahren" gehen schon im Hinblick auf den im § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 normierten fünfjährigen Beobachtungszeitraum, währenddessen (zumindest) die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben sein muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0003), ins Leere.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030040.X00Im RIS seit
20.11.2000