RS Vfgh 2021/2/23 E3278/2020

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit Länderberichten des EASO zu Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben sowie mit der sicheren Erreichbarkeit der "Herkunftsprovinz"

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine "Herkunftsprovinz" Daikundi zumutbar sei. Angesichts der Länderfeststellungen hat es das BVwG aber unterlassen, sich nachvollziehbar mit der sicheren Erreichbarkeit dieser Region für den Beschwerdeführer auseinanderzusetzen.

Das BVwG verweist darauf, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung in der Landwirtschaft gesammelt hätte, unterlässt es aber, insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer diese Erfahrung wesentlich im Kindesalter erworben haben muss, zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer damit über eine solche Berufserfahrung verfügt, die begründet vermuten lässt, dass er sich in seiner konkreten Rückkehrsituation selbst erhalten kann. Hiebei hätte das BVwG auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unter Rückenschmerzen gelitten hat und darauf achten müsse, keine schweren Sachen zu heben. Diese Abwägung kann auch nicht durch den bloßen Verweis darauf ersetzt werden, dass das BVwG nicht verkenne, dass der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan aufhältig gewesen sei.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3278.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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