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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderberichten zu Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben sowie mit der Situation MinderjährigerRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lässt bei der Beurteilung der Rückkehrsituation der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer seit über 20 Jahren außerhalb Afghanistans leben und der Dritt- und Viert- sowie die Fünftbeschwerdeführerin im Iran geboren und aufgewachsen sind und noch nie in Afghanistan gelebt haben. Entgegen den Länderberichten des UNHCR und EASO geht das BVwG nicht darauf ein, welche konkrete Rückkehrsituation und welche besonderen Herausforderungen die Beschwerdeführer als Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben oder außerhalb Afghanistans geboren wurden und aufgewachsen sind, vorfinden werden. Ebenso lässt das BVwG die besondere Rückkehrsituation der Beschwerdeführer als Familie mit minderjährigen Kindern außer Acht. Infolgedessen hat es das BVwG unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, welche qualifizierten Umstände gegeben sind, die die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer trotz dieser besonderen Herausforderungen ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu begründen vermögen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Kinder, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E775.2020Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021