Index
L9430 Hubschrauberdienst, Krankenbeförderung, RettungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr Rettungs- und KrankentransportG auf Grund der Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung zum - im vorliegenden Fall zwar nicht angestrebten - Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes; keine verwaltungsstrafgerichtlichen Konsequenzen gegen die Verwendung der Bezeichnung "Krankenbeförderung" bei Transporten nach dem GelegenheitsverkehrsG 1996; kein Eingriff in die Rechtssphäre einer von einem Krankenbeförderungsdienst transportierten SchülerinRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags der erstantragstellenden Gesellschaft, soweit er sich auf §2 Abs2 und auf §4 Abs1 Wr Rettungs- und KrankentransportG (WRKG) bezieht, weil mit einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes für den Transport von Personen ohne medizinische Betreuung durch Sanitäter ein anderer zumutbarer Weg besteht, die geltend gemachten Bedenken an den VfGH heranzutragen (s G121/2019 ua und G126/2019 ua, beides B vom 06.10.2020) . An der Zumutbarkeit dieses anderen Weges ändert auch der Umstand nichts, dass die erstantragstellende Gesellschaft den Betrieb eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes nicht anstrebt.
§10 WRKG idF LGBl 1/2019 behält die Verwendung von Bezeichnungen, die den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst handelt oder dass Transportdienstleistungen iSd WRKG mit einer entsprechenden Bewilligung nach dem WRKG erbracht werden, ausnahmslos den nach dem WRKG berechtigten Rettungs- und Krankentransportdiensten vor. Die Verwaltungsstrafbestimmung des §32 Abs1 Z1 WRKG knüpft nicht an §10 leg cit an, sondern begründet einen selbständigen Straftatbestand. Zuwiderhandlungen gegen §10 WRKG stehen weder nach §32 Abs1 Z1 WRKG noch nach einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes unter Verwaltungsstrafdrohung. Ein näheres Eingehen auf den Normgehalt des §32 Abs1 Z1 WRKG erübrigt sich daher, zumal diese - durch die WRKG-Novelle LGBl 1/2019 unverändert gebliebene - Bestimmung nicht angefochten wurde.
Die Verwendung der Bezeichnung "Krankenbeförderung" bei der Durchführung von Beförderungsleistungen nach dem GelegenheitsverkehrG 1996 ist nicht vom Bezeichnungsschutz nach §10 WRKG erfasst, wofür neben dem Wortlaut des §10 WRKG auch §4 Abs1 Z1 leg cit sowie eine verfassungs(kompetenzrechts)konforme Interpretation spricht. Da somit der (einzig) von der antragstellenden Gesellschaft geltend gemachte Eingriff in ihre Rechtssphäre durch §10 WRKG nicht vorliegt, ist ihr Antrag, auch soweit er sich auf §10 WRKG bezieht, mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Die Zweitantragstellerin, eine Schülerin der Heilstättenschule in Wien, die dorthin mit einem Fahrzeug der erstantragstellenden Gesellschaft transportiert wird, ist nicht Normadressatin der angefochtenen Bestimmungen des WRKG. Diese berühren sie nicht in ihrer Rechtssphäre, sondern äußern allenfalls Reflexwirkungen, zumal die Zweitantragstellerin in ihrer Replik selbst angegeben hat, dass ihr Transport zur Schule "im Auftrag und auf Rechnung" einer näher bezeichneten Wiener Magistratsabteilung erfolgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Rettung, VfGH / Weg zumutbarer, Auslegung verfassungskonforme, BehinderteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G168.2019Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021