TE Vfgh Beschluss 2021/2/24 V611/2020

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 BGBl II 384/2020 idF BGBl II 538/2020 §9, §13, §23, §27, Anlage A
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 idF BGBl II 384/2020 §4, §6, §12, §13, §31, §34, §43, Anlage B
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 BGBl II 384/2020 idF BGBl II 464/2020 §20
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020 §35
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG, begehren die Antragstellerinnen mit ihrem am 23. Dezember 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag,

"folgende Bestimmung[en] der COVID-19-SchulVO 2020/21 als verfassungswidrig aufzuheben:

a. §9 Abs3, 4 und 5 i.d.F. BGBl II Nr 538/2020

b. §12 Abs2 i.d.F. BGBl II Nr 384/2020

c. §13 Abs1 und 3 i.d.F. BGBl II Nr 538/2020

d. §20 Abs2 und Abs4 letzter Halbsatz '…und zum Tragen einer….(MNS) erlassen.' i.d.F. BGBl II Nr 464/2020

e. §23 i.d.F. BGBl II Nr 538/2020

f. §27 Abs4 letzter Halbsatz '…und zum Tragen einer….(MNS) erlassen.' i.d.F. BGBl II Nr 538/2020

g. §35 i.d.F. BGBl II Nr 478/2020

h. Anlage A Punkt 3.2, 3.3.2 und 3.3.3. i.d.F. BGBl II Nr 538/2020

i. Anlage B Punkt 1. Und 4. i.d.F. BGBl II Nr 384/2020

Im Fall der Aufhebung einzelner oder aller bekämpften Bestimmungen wird §44 Abs2 ebenfalls als gegenstandslos aufzuheben sein."

II. Rechtslage

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020, lautete auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.

[…]

Begriffsbestimmungen

§3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

       1. unter Ampelphase die im 1. bis 4. Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;

[…]

Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19

§4. (1) An jeder Schule ist durch die Schulleitung ein Krisenteam einzurichten. Als Mitglieder des Krisenteams können insbesondere die Schulärztin oder der Schularzt, die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwaltungspersonals, IT-Koordination, eine Vertretung des Schulerhalters, allenfalls eine Vertretung des Internatserhalters und eine Vertretung der Erziehungsberechtigten sowie bei Schulen der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.

(2) Die Aufgaben des Krisenteams umfassen die Unterstützung und Beratung der Schulleitung in folgenden Angelegenheiten: 1. Sensibilisierung und Information über Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen, 2. Dokumentation und Nachverfolgung, 3. Vorbereitung der Infrastruktur, 4. Beschaffung von Hygienemitteln, 5. Personaleinsatz an der Schule und 6. Organisation des Unterrichts.

(3) Die Hygienebestimmungen gemäß Anlage A und die dazu ergehenden Anweisungen der zuständigen Schulbehörde, der Schulleitung sowie der Lehrpersonen sind zur Sicherung der Aufrechterhaltung eines geordneten Präsenzunterrichts auf der gesamten Schulliegenschaft einzuhalten. Dies gilt auch vor Beginn und nach dem Ende des Unterrichts, aber auch bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen Schülerinnen und Schüler teilzunehmen haben. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen stellen Pflichtverletzungen dar. Die Schulleitung hat die allgemein geltenden Hygienebestimmungen durch Anschlag am Schulstandort gut sichtbar auszuhängen und der Schulgemeinschaft darüber hinaus in einer sonstigen geeigneten Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist ab der Ampelphase „Orange“ sicher zu stellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und Schülerinnen und Schülern erfolgt.

(5) Die Regelungen dieser Verordnung gelten mit der Maßgabe, dass für den jeweiligen Regelungsbereich keine Bestimmungen von Gesundheitsbehörden, insbesondere aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 oder Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, bestehen.

[…]

Vorgehen im COVID-19 Verdachts- oder Erkrankungsfall

§9. (1) Wird bei einer Schülerin bzw einem Schüler der Verdacht einer COVID-19 Erkrankung durch eine Lehrperson wahrgenommen, ist nach den Vorgaben der allgemein geltenden Hygienebestimmungen gemäß Anlage B vorzugehen.

(Anm: Abs2 aufgehoben durch BGBl II Nr 464/2020)

(3) Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und Information von Gesundheitsbehörden und Schulverwaltung dürfen Schulleitungen, Lehrpersonen und Mitarbeiter der Verwaltung personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.

(4) Die Schulbehörde kann für Schulen, an welchen Verdachtsfälle gemäß Anlage B aufgetreten sind oder die von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die mit Personen in engem Kontakt sind oder waren, bei welchen eine Infektion mit SARS-CoV 2, ein Verdacht auf eine solche oder eine Erkrankung an COVID-19 vorliegt, bis zur Feststellung der Gesundheitsbehörde, dass keine Infektion oder Erkrankung mit COVID-19 (mehr) vorliegt, längstens aber bis zu zehn Tagen, anordnen, dass alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.

(5) Die Schulbehörde oder die Schulleitung kann für Schulen, die sich in einem Bezirk, einer Region oder Stadt befinden, für welchen oder welche aufgrund der Empfehlungen der Corona-Kommission gemäß §2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, ein hohes oder sehr hohes Risiko besteht, für bis zu zehn aufeinanderfolgende Schultage anordnen, dass Personengruppen oder alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.

[…]

Elektronische Kommunikation

§12. (1) Die Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten im Sinne des §62 Abs1 SchUG bzw mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern bzw Studierenden von Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV können bei Bedarf auch in Form elektronischer Kommunikation erfolgen.

(2) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der Individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten verarbeiten.

(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß §9 Abs3 und Abs6 des Schulpflichtgesetzes 1985, §45 Abs1 und Abs4 SchUG oder §45 SchUG-BKV vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

2. Teil

Bestimmungen zu den Ampelphasen

1. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Grün'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§13. (1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß §2 dieser Verordnung, sofern die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.

(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase 'Grün'.

(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs1, §17, §22 und §33 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.

(4) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen §6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß §17 und §22 sind auf alle Schulen gemäß §2 für den Zeitraum vom 18. Jänner 2021 bis längstens zum Ende des Unterrichtsjahres 2020/2021 die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles, ausgenommen §31, dieser Verordnung anzuwenden.

(5) Die Schulleitung von Schulen, welche sich nicht bereits gemäß Abs4 im ortsungebundenen Unterricht befinden, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im in Abs4 genannten Zeitraum für einen oder mehrere aufeinander folgende Schultage ortsungebundenen Unterricht für die Schule, Schulstufen, Klassen oder Gruppen anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts, insbesondere wegen Anordnungen von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV 2 oder Erkrankungen an COVID 19 von Schülerinnen und Schülern oder Lehrpersonen, zwingend erforderlich ist.

(6) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen §6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß §17 und §22 sind vom 7. Jänner bis einschließlich 17. Jänner 2021 auf alle Schulen gemäß §2 die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden.

[…]

Durchführung des Unterrichts

§15. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.

(2) Für die Durchführung der aufgrund der §§29 Abs1 litb, 47 Abs1, 58 Abs1, 59 Abs2, 60 Abs2, 62 Abs3, 63 Abs4, 63b Abs3, 72 Abs5, 73 Abs2, 74 Abs2, 76 Abs2, 77 Abs2, 78 Abs4 sowie 80 Abs4 SchOG sowie aufgrund des §17 Abs1 litb des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des §119 Abs1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.

[…]

2. 

Bestimmungen für die Ampelphase 'Gelb'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§17. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Gelb'.

[…]

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§19. (1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu dieser Verordnung zu tragen.

(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.

Durchführung des Unterrichts

§20. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.

(2) Singen ist im Unterricht nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig. Musizieren mit Blasinstrumenten ist nur im Freien möglich.

(3) Bewegung und Sport ist vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand gemäß Anlage A durchzuführen. Soweit Lehrplaninhalte dies erfordern, ist ein kurzfristiges Unterschreiten des erhöhten Sicherheitsabstandes zulässig.

(4) Für die Durchführung der aufgrund der §§29 Abs1 litb, 47 Abs1, 58 Abs1, 59 Abs2, 60 Abs2, 62 Abs3, 63 Abs4, 63b Abs3, 72 Abs5, 73 Abs2, 74 Abs2, 76 Abs2, 77 Abs2, 78 Abs4 sowie 80 Abs4 SchOG sowie aufgrund des §17 Abs1 litb des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des §119 Abs1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.

[…]

3. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Orange'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§22. Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Orange'.

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§23. (1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.

(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.

[…]

Durchführung des Unterrichts

§27. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.

(2) Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten hat im Unterricht in geschlossenen Räumen zu unterbleiben.

(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der erhöhte Sicherheitsabstand gemäß Anlage A (2m) einzuhalten und die körperliche Belastung auf Sport ohne hohe Herz – Kreislaufbelastung oder hohe Atemfrequenz zu beschränken. Kontaktsportarten sind unzulässig. Der Unterricht im Pflichtgegenstand 'Bewegung und Sport' kann auch in der Form von Sportkunde oder zu Gesundheitsthemen erfolgen.

(4) Für die Durchführung der aufgrund der §§29 Abs1 litb, 47 Abs1, 58 Abs1, 59 Abs2, 60 Abs2, 62 Abs3, 63 Abs4, 63b Abs3, 72 Abs5, 73 Abs2, 74 Abs2, 76 Abs2, 77 Abs2, 78 Abs4 sowie 80 Abs4 SchOG sowie aufgrund des §17 Abs1 litb des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des §119 Abs1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.

[…]

4. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§33. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'rot'.

[…]

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.

[…]

Inkrafttreten

§44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.

(2) Die Z3.2 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 397/2020 tritt mit 14. September 2020 in Kraft.

(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 406/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) §7 Abs4, §9 Abs2 und 5, §13 Abs1, 4 und 5, §15 Abs2, §19 Abs1 und 2, §20 Abs2 und 4, §23 Abs1 erster Satz und Abs2, §27 Abs4, §31 Abs3, §35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) §13 Abs4 und 6, §31 Abs2, §34 Abs3, §35, §37 und §38 Abs1 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 478/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) §7 Abs.5, §9 Abs5, §13 Abs4, §23 Abs1, §25 Abs1, §27 Abs3, §44 Abs5 und Anlage A Ziffer 3.2 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 538/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) §4 Abs5 sowie §13 Abs4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 594/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

[…]

Anlage A

Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie
(Hygienebestimmungen)

[…]

3. Atemhygiene

3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften

3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)

An Schulen auf welche die Ampelphase Grün oder Gelb anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die Lehrpersonen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung vorbehalten sind, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann. In der Ampelphase Rot müssen alle Personen, die sich in der Schule aufhalten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, ausgenommen.

3.3 Besondere Hygienebestimmungen zur Atemhygiene

       3.3.1 Bewegung und Sport ist ab Ampelphase Gelb vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand durchzuführen. Ab Ampelphase Orange sind Kontaktsportarten unzulässig.

       3.3.2 Singen ist im Unterricht in der Ampelphase Gelb nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig, ab der Ampelphase Orange nur im Freien. Musizieren mit Blasinstrumenten ist ab der Ampelphase Gelb nur im Freien möglich.

       3.3.3 Die Schulleitung kann für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) anordnen oder einzelne oder alle Lehrpersonen der Schule zu dieser Anordnung ermächtigen.

Anlage B

Hygieneregelungen zur Vorgangsweise bei COVID-19 Verdachtsfällen

1. Der Verdachtsfall ist unverzüglich in einem eigenen Raum (nicht im Schularztzimmer) „abgesondert“ und unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen beaufsichtigt bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde, längstens aber bis zum Ende des Schultages der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unterzubringen.

2. Die Schulleitung hat

2.1 unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten,

2.2 anschließend die zuständige Schulbehörde zu informieren und

2.3 [i]m Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten des/der unmittelbar Betroffenen zu informieren. 3. Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren (mit Uhrzeit).

4. Die Schulleitung hat zu dokumentieren, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne)."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragstellerinnen bringen zu ihrer Antragslegitimation zusammengefasst Folgendes vor:

1.1. Die Erstantragstellerin sei als Schülerin der 2. Klasse an einer Neuen Mittelschule durch die angefochtenen Verordnungen unmittelbar betroffen, ohne dass eine behördliche oder gerichtliche, im Instanzenzug überprüfbare Entscheidung gefällt würde oder zumutbarer Weise herbeigeführt werden könnte. Die Zweitantragstellerin sei als Schülerin der 1. Klasse an einer Neuen Mittelschule unmittelbar in gleicher Weise betroffen.

1.2. Die Antragstellerinnen seien von allen Abschnitten der C-SchVO 2020/21 unmittelbar betroffen, weil von der zuständigen Schulbehörde jederzeit die "Ampelphase" geändert werden könne. Ungeachtet des Umstandes, dass aktuell neben den allgemeinen Bestimmungen nur der 3. Abschnitt des 2. Teils der C-SchVO 2020/21 "Bestimmungen über die Ampelphase 'Orange'" für die Antragstellerinnen wirksam sei, könnten jederzeit die Bestimmungen für andere Ampelphasen in Kraft gesetzt werden. Auf diese Weise würden allenfalls erfolgreich aus dem 3. Abschnitt des 2. Teils der C-SchVO 2020/21 angefochtene gleich oder ähnlich lautende Bestimmungen der anderen Abschnitte wieder zum Tragen kommen. Darüber hinaus enthielten alle vier Abschnitte in leicht unterschiedlichem Umfang Vorschriften über die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes, sodass der Prüfungsumfang in Anbetracht des unmittelbaren Zusammenhangs der einschlägigen Bestimmungen nicht zu eng gewählt werden könne. Die Antragstellerinnen müssten beim Schulbesuch generell außerhalb der Klasse und auf Grund der Ampelphase "Orange" auch während des Unterrichts eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Andernfalls würde ihnen der Zutritt zur Schule verwehrt. Sie müssten darüber hinaus beim Singen im Musikunterricht oder wenn auf Grund der in einzelnen Bestimmungen an Schulleiter oder Lehrer erteilten Ermächtigungen willkürlich Anweisungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes angeordnet werden, diesen Anweisungen bei sonstigen Folgen nach §4 Abs3 der C-SchVO 2020/21 entsprechen.

1.3. Die Antragstellerinnen seien auch von den in das Grundrecht auf Datenschutz eingreifenden Bestimmungen unmittelbar betroffen, weil bei jedem Verdachtsfall an der Schule die Daten, wann sie mit wem Kontakt hatten, gespeichert und an Behörden weitergeleitet würden, ohne dass es Bestimmungen gebe, an wen die Daten weitergegeben werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Frist die Daten gelöscht werden müssen. Im Fall eines bloßen Verdachts einer COVID-19-Symptomatik seien sie jederzeit bedroht, entgegen ihrem Willen in einem abgesonderten Raum festgehalten und damit ohne gesetzliche Grundlage ihrer Freiheit beraubt zu werden.

2. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er mit näherer Begründung die teilweise Zurückweisung beziehungsweise die Abweisung des Antrages begehrt.

IV. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

1.2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen und hat insbesondere auch darzutun, inwieweit die angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012).

2. Diesen Erfordernissen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht:

2.1. Die Antragstellerinnen haben nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sie durch die mit ihrem Antrag angefochtenen Bestimmungen der C-SchVO 2020/21 unmittelbar und aktuell betroffen sind.

Soweit die Antragstellerinnen vorbringen, "von allen Abschnitten" der C-SchVO 2020/21 unmittelbar betroffen zu sein, weil die Ampelphase jederzeit geändert werden könne, behaupten sie damit bloß eine potentielle Beeinträchtigung, die erst durch Festlegung der jeweiligen Ampelphase aktuell werden würde (vgl zB VfGH 5.3.2014, V8/2014). Nach der Systematik der C-SchVO 2020/21 gelangen nämlich je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung (siehe §3 Z1 C-SchVO 2020/21).

Die Antragstellerinnen bringen lediglich allgemein vor, von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes betroffen zu sein. Nachvollziehbare konkrete Angaben, aus welchen Bestimmungen und in welcher Weise sich eine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit ihrer Rechtssphäre ergibt, finden sich nicht (vgl VfSlg 15.030/1997, 19.435/2011). Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragstellerinnen besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen (vgl VfSlg 14.309/1995, 14.817/1997, 19.613/2011).

Ebenso pauschal führen die Antragstellerinnen aus, "von den in das Grundrecht auf Datenschutz eingreifenden Bestimmungen unmittelbar betroffen" zu sein bzw im Falle eines COVID-19 Verdachtsfalles "jederzeit bedroht" zu sein, "ohne gesetzliche Grundlage ihrer Freiheit beraubt zu werden". Nähere Angaben, welche der angefochtenen Bestimmungen auf welche Weise eine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit der Antragstellerinnen bewirken soll, lässt das Antragsvorbringen vermissen.

2.2. Der Antrag erweist sich daher schon aus diesen Gründen als unzulässig.

V. Ergebnis

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Schulen, Kinder, Datenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V611.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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