RS Vfgh 2021/2/24 V3/2021

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Index

70/02 Schulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-SchulV BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020 §23
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume nach der COVID-19 SchulV mangels Darlegung der Betroffenheit sowie mangels Geltung der angefochtenen Bestimmung im Antragszeitpunkt

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §23 der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020 iVm Anlage A Punkt 3.2, in eventu §23 Abs1 iVm Anlage A Punkt 3.2., in eventu §23 Abs1, in eventu die Wortfolge 'in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume' in §23 Abs1, in eventu der gesamten Verordnung.

Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern er durch §23 der C-SchVO 2020/21 unmittelbar und aktuell betroffen ist. Im Antrag wird lediglich allgemein vorgebracht, dass der Antragsteller auf Grund "der angefochtenen Verordnung seit dem 7.12.2020 während des gesamten Unterrichts gezwungen [sei], einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen". Nähere Angaben, auf Basis welcher Bestimmungen sich die aktuelle und unmittelbare Betroffenheit seiner Rechtssphäre ergibt, lässt das Antragsvorbringen vermissen. Derartige Angaben wären jedoch vor dem Hintergrund, dass nach der C-SchVO 2020/21 je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, erforderlich gewesen (siehe §3 Z1 C-SchVO 2020/21).

Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles der C-SchVO 2020/21 (Bestimmungen für die Ampelphase "Orange") - worunter auch §23 der C-SchVO 2020/21 fällt - waren gemäß §13 Abs4 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 538/2020, im Zeitraum vom 07.12.2020 bis einschließlich 23.12.2020 anzuwenden. Gemäß §13 Abs6 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020, waren sodann im Anschluss an die Weihnachtsferien - es handelt sich dabei um die Tage vom 24.12. bis 06.01., welche gemäß §2 Abs4 Z3 Schulzeitgesetz 1985 schulfrei sind - die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles (Bestimmungen für die Ampelphase "Rot") vom 07.01.2021 bis einschließlich 17.01.2021 anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.01.2021 lag der vom Antragsteller behauptete Eingriff in seine Rechtssphäre nicht (mehr) vor. Der Antragsteller hat auch nicht das Vorliegen einer besonderen Konstellation dargelegt, in der die Zulässigkeit seiner Anfechtung im Interesse des Rechtsschutzes dennoch geboten wäre.

Soweit der Antragsteller mittels Eventualantrages die gänzliche Aufhebung der C-SchVO 2020/21 begehrt, wird nicht dargetan, inwiefern er von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist.

Entscheidungstexte

  • V3/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2021 V3/2021

Schlagworte

COVID (Corona), Schulen, VfGH / Prüfungsumfang, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V3.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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