RS Vfgh 2021/2/24 V611/2020, V26/2021, V59/2021

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 BGBl II 384/2020 idF BGBl II 538/2020 §9, §13, §23, §27, Anlage A
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 idF BGBl II 384/2020 §4, §6, §12, §13, §31, §34, §43, Anlage B
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 BGBl II 384/2020 idF BGBl II 464/2020 §20
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020 §35
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §9 Abs3, Abs4 und Abs5 idF BGBl II 538/2020, §12 Abs2 idF BGBl II 384/2020, §13 Abs1 und Abs3 idF BGBl II 538/2020, §20 Abs2 und Abs4 letzter Halbsatz '...und zum Tragen einer....(MNS) er-lassen.' idF BGBl II 464/2020, §23 idF BGBl II 538/2020, §27 Abs4 letzter Halbsatz '...und zum Tragen einer....(MNS) erlassen.' idF BGBl II 538/2020, §35 idF BGBl II 478/2020, Anlage A Punkt 3.2, 3.3.2 und 3.3.3. idF BGBl II 538/2020, Anlage B Punkt 1. und Punkt 4. idF BGBl II 384/2020 (im Fall der Aufhebung einzelner oder aller bekämpften Bestimmungen wird §44 Abs2 ebenfalls als gegenstandslos aufzuheben sein).

Soweit die Antragstellerinnen vorbringen, "von allen Abschnitten" der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (C-SchVO 2020/21) unmittelbar betroffen zu sein, weil die Ampelphase jederzeit geändert werden könne, behaupten sie damit bloß eine potentielle Beeinträchtigung, die erst durch Festlegung der jeweiligen Ampelphase aktuell werden würde. Nach der Systematik der C-SchVO 2020/21 gelangen nämlich je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung (siehe §3 Z1 C-SchVO 2020/21).

Die Antragstellerinnen bringen lediglich allgemein vor, von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes betroffen zu sein. Nachvollziehbare konkrete Angaben, aus welchen Bestimmungen und in welcher Weise sich eine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit ihrer Rechtssphäre ergibt, finden sich nicht. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragstellerinnen besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.

Ebenso pauschal führen die Antragstellerinnen aus, "von den in das Grundrecht auf Datenschutz eingreifenden Bestimmungen unmittelbar betroffen" zu sein bzw im Falle eines COVID-19 Verdachtsfalles "jederzeit bedroht" zu sein, "ohne gesetzliche Grundlage ihrer Freiheit beraubt zu werden". Nähere Angaben, welche der angefochtenen Bestimmungen auf welche Weise eine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit der Antragstellerinnen bewirken soll, lässt das Antragsvorbringen vermissen.

(Siehe auch V26/2021 und V59/2021, beides B v 10.03.2021).

Entscheidungstexte

  • V611/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2021 V611/2020
  • V26/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.2021 V26/2021
  • V59/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.2021 V59/2021

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Schulen, Kinder, Datenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V611.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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