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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der gesamten COVID-19-SchulV 2020/21, in eventu §9, §19, §23, §27, §35, Anlage A, Punkt 3 und Anlage I, Punkt 3.2., Punkt 3.3.2. und Punkt 3.3.3. der Covid-19-SchulV 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020.
Soweit die Antragsteller die Aufhebung der COVID-19-SchulV 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020, zur Gänze begehren, wird nicht dargetan, inwiefern sie von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen sind.
Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sie durch die mit dem Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und aktuell betroffen sind. Das Antragsvorbringen lässt jegliche Angaben darüber vermissen, weshalb die Antragsteller etwa durch die Bestimmung des §9 der angefochtenen Verordnung über das Vorgehen bei einem COVID-19 Verdachts- oder Erkrankungsfall in ihrer Rechtssphäre betroffen seien. Die Antragsteller bringen lediglich allgemein vor, von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes betroffen zu sein. Nachvollziehbare konkrete Angaben, aus welchen Bestimmungen und in welcher Weise sich eine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit ihrer Rechtssphäre ergibt, finden sich nicht. Derartige Angaben wären jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der COVID-19-SchulV 2020/21 je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, erforderlich gewesen (siehe §3 Z1 COVID-19-SchulV 2020/21).
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Schulen, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V610.2020Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021