RS Vfgh 2021/2/24 V610/2020

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-SchulV BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der gesamten COVID-19-SchulV 2020/21, in eventu §9, §19, §23, §27, §35, Anlage A, Punkt 3 und Anlage I, Punkt 3.2., Punkt 3.3.2. und Punkt 3.3.3. der Covid-19-SchulV 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020.

Soweit die Antragsteller die Aufhebung der COVID-19-SchulV 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020, zur Gänze begehren, wird nicht dargetan, inwiefern sie von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen sind.

Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sie durch die mit dem Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und aktuell betroffen sind. Das Antragsvorbringen lässt jegliche Angaben darüber vermissen, weshalb die Antragsteller etwa durch die Bestimmung des §9 der angefochtenen Verordnung über das Vorgehen bei einem COVID-19 Verdachts- oder Erkrankungsfall in ihrer Rechtssphäre betroffen seien. Die Antragsteller bringen lediglich allgemein vor, von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes betroffen zu sein. Nachvollziehbare konkrete Angaben, aus welchen Bestimmungen und in welcher Weise sich eine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit ihrer Rechtssphäre ergibt, finden sich nicht. Derartige Angaben wären jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der COVID-19-SchulV 2020/21 je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, erforderlich gewesen (siehe §3 Z1 COVID-19-SchulV 2020/21).

Entscheidungstexte

  • V610/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2021 V610/2020

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Schulen, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V610.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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