TE Vfgh Beschluss 2021/2/25 E4436/2020 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §147 Abs1
VfGG §7 Abs2, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines - während offener Frist gestellten - Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe mangels rechtzeitiger Erfüllung des Verbesserungsauftrags

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 begehrte die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 wurde die Antragstellerin gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis mitsamt Originalunterschrift abzugeben sowie die Erkenntnisse, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen bzw der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen. Der Verbesserungsauftrag wurde der Antragstellerin am 30. Dezember 2020 zugestellt. Die zweiwöchige Frist für die Vorlage der Erkenntnisse endete somit am 13. Jänner 2021.

Mit am 27. Jänner 2021 per Fax und am 3. Februar 2021 persönlich erneut eingebrachtem Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist und legt unter einem die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und ein Vermögensbekenntnis vor.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages führt sie im Wesentlichen aus, dass die Verbesserungsfrist im Fristenbuch der Antragstellerin nicht entsprechend markiert und daher übersehen worden sei. Der Geschäftsführerin der Antragstellerin sei dieser Fehler erst am 13. Jänner 2021 bewusst geworden.

1.1. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

Gemäß §147 Abs1 ZPO ist ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, solange die Partei die versäumte Prozesshandlung unmittelbar nachholen kann oder nachholen hätte können (siehe dazu Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts9, 2017, Rz 727).

1.2. Die Antragstellerin führt in ihrem Wiedereinsetzungsantrag aus, dass ihre Geschäftsführerin bereits am 13. Jänner 2021 von dem vermeintlichen Wiedereinsetzungsgrund Kenntnis erlangt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Prozesshandlung, nämlich die Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 21. Dezember 2020, noch nachgeholt werden können, da die Frist zur Verbesserung erst mit Ablauf des 13. Jänner 2021 verstrichen ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

2. Da die Antragstellerin dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes nicht fristgemäß nachgekommen ist (ein eigenhändig unterfertigtes Vermögensbekenntnis langte erst durch persönliche Abgabe am 3. Februar 2021 beim Verfassungsgerichtshof ein), ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg 12.907/1991, 16.063/2000).

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §149 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4436.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten