RS Vfgh 2021/2/25 E4436/2020 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2021
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §147 Abs1
VfGG §7 Abs2, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines - während offener Frist gestellten - Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe mangels rechtzeitiger Erfüllung des Verbesserungsauftrags

Rechtssatz

Gemäß §147 Abs1 ZPO ist ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, solange die Partei die versäumte Prozesshandlung unmittelbar nachholen kann oder nachholen hätte können. Die Antragstellerin führt in ihrem Wiedereinsetzungsantrag aus, dass ihre Geschäftsführerin bereits am 13.01.2021 von dem vermeintlichen Wiedereinsetzungsgrund Kenntnis erlangt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Prozesshandlung, nämlich die Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 21.12.2020, noch nachgeholt werden können, da die Frist zur Verbesserung erst mit Ablauf des 13.01.2021 verstrichen ist.

Da die Antragstellerin dem Auftrag des VfGH nicht fristgemäß nachgekommen ist (ein eigenhändig unterfertigtes Vermögensbekenntnis langte erst durch persönliche Abgabe am 03.02.2021 beim VfGH ein), ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E4436/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2021 E4436/2020 ua

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4436.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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