RS Vfgh 2021/2/25 E2687/2020

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Veröffentlicht am 25.02.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen von Myanmar nach Bangladesch geflüchteten Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya; widersprüchliche Feststellungen und mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen zu Bangladesch

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer "ein Rohingya und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig [ist]". Im Widerspruch dazu führt das Gericht betreffend das Fluchtvorbringen aus, dass "[n]icht festgestellt werden kann, dass der BF tatsächlich ein Rohingya ist". Auf Grund dieser Widersprüchlichkeit ist für den VfGH nicht ersichtlich, welche Feststellungen das Gericht seiner Beweiswürdigung und sodann der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Hinzu kommt, dass das BVwG Feststellungen bzw die Beweiswürdigung zum Teil im Konjunktiv trifft. Bei dieser Vorgehensweise ist für den VfGH nicht erkennbar, ob und welches Vorbringen vom Gericht als glaubhaft erachtet wurde und worauf sich in weiterer Folge die Beurteilung desselben als unglaubwürdig stützt.

Außerdem hat es das BVwG unterlassen, sich mit den beigezogenen - und im Erkenntnis abgedruckten - Länderfeststellungen, insbesondere hinsichtlich der Situation von (aus Myanmar geflüchteten) Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya auseinanderzusetzen. Der pauschale Hinweis, dass von einer "flächendeckenden Inhaftierung oder Benachteiligung von Rohingyas (lediglich aufgrund ihrer Zugehörigkeit) [nicht] auszugehen ist" findet keine Deckung in den aus den Länderberichten gewonnen Feststellungen. Das BVwG wird sich im fortgesetzten Verfahren daher nicht nur mit der Frage zu befassen haben, inwieweit dem Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung im Zusammenhang mit einer etwaigen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya droht, sondern auch, ob die Zugehörigkeit zur Volksgruppe für sich genommen bereits Asylrelevanz hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2687.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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