TE Vfgh Beschluss 2021/3/10 V59/2021

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 BGBl II 384/2020 idF BGBl II 538/2020 §9, §13, §23, §27, Anlage A
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 idF BGBl II 384/2020 §4, §6, §12, §13, §31, §34, §43, Anlage B
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 BGBl II 384/2020 idF BGBl II 464/2020 §20
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020 §35
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG, begehren die Antragsteller mit ihrem am 15. Februar 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag, §6, §43 Abs2 und §4 Abs5 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020, in eventu §6, in §13 Abs4 und Abs6 die Wortfolge "ausgenommen §6", in §31 Abs1 die Wortfolge "mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß §6 oder", §34 Abs1, §43 Abs2 und §4 Abs5 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, in eventu §6, in §13 Abs4 und 6 die Wortfolge "ausgenommen §6", in §31 Abs1 die Wortfolge "mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß §6 oder", §34 Abs1, §43 und §4 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, in eventu §§4, 6, 13, 31, 34 und 43 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, in eventu die C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, als Ganzes als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020, lautete auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag – soweit nachvollziehbar – angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.

[…]

Begriffsbestimmungen

§3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

       1. unter Ampelphase die im 1. bis 4. Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;

[…]

Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19

§4. (1) An jeder Schule ist durch die Schulleitung ein Krisenteam einzurichten. Als Mitglieder des Krisenteams können insbesondere die Schulärztin oder der Schularzt, die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwaltungspersonals, IT-Koordination, eine Vertretung des Schulerhalters, allenfalls eine Vertretung des Internatserhalters und eine Vertretung der Erziehungsberechtigten sowie bei Schulen der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.

(2) Die Aufgaben des Krisenteams umfassen die Unterstützung und Beratung der Schulleitung in folgenden Angelegenheiten:

       1. Sensibilisierung und Information über Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen,

       2. Dokumentation und Nachverfolgung,

       3. Vorbereitung der Infrastruktur,

       4. Beschaffung von Hygienemitteln,

       5. Personaleinsatz an der Schule und 6. Organisation des Unterrichts.

(3) Die Hygienebestimmungen gemäß Anlage A und die dazu ergehenden Anweisungen der zuständigen Schulbehörde, der Schulleitung sowie der Lehrpersonen sind zur Sicherung der Aufrechterhaltung eines geordneten Präsenzunterrichts auf der gesamten Schulliegenschaft einzuhalten. Dies gilt auch vor Beginn und nach dem Ende des Unterrichts, aber auch bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen Schülerinnen und Schüler teilzunehmen haben. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen stellen Pflichtverletzungen dar. Die Schulleitung hat die allgemein geltenden Hygienebestimmungen durch Anschlag am Schulstandort gut sichtbar auszuhängen und der Schulgemeinschaft darüber hinaus in einer sonstigen geeigneten Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist ab der Ampelphase 'Orange' sicher zu stellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und Schülerinnen und Schülern erfolgt.

[…]

Anordnung von ortsungebundenem Unterricht aufgrund eines Schulstatus 'geschlossen' oder 'teilweise geschlossen'

§6. Ist der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund eines Schulstatus 'geschlossen' oder 'teilweise geschlossen' gemäß §3 Z2 oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die Schülerinnen und Schüler, welche die gesundheitsbehördliche Entscheidung umfasst, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht im Sinne des §38 nicht zulässig sind.

[…]

2. Teil

Bestimmungen zu den Ampelphasen

1. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Grün'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§13. (1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß §2 dieser Verordnung, sofern die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.

(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase 'Grün'.

(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs1, §17, §22 und §33 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.

[…]

2. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Gelb'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§17. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Gelb'.

[…]

3. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Orange'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§22. Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Orange'.

[…]

3. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

§31. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß §6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.

(2) Abweichend von §6 SchOG und §5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind.

(3) Abweichend von Abs1 kann die Schulleitung für einzelne Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.

[…]

4. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§33. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'rot'.

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

§34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß §6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht §31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.

(2) Abs1 gilt nicht für Sonderschulen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des §9 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 oder §45 Abs4 SchUG erteilt werden.

[…]

3. Teil

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§43. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

I. Antragsvorbringen und Vorverfahren

Die Antragsteller bringen zu ihrer Antragslegitimation zusammengefasst Folgendes vor:

Die angefochtene Verordnung adressiere die Antragsteller als natürliche Personen, indem den schulpflichtigen Kindern der Dritt- und Viertantragsteller die Teilnahme an einem ortsgebundenen lehrplanmäßigen Unterricht verwehrt werde. Durch diese Verordnung seien daher die Antragsteller jedenfalls antragslegitimiert und als Normadressaten betroffen.

Die C-SchVO 2020/21 verletze die Antragsteller unmittelbar in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG), indem unbegründet ortsungebundener Unterricht ohne Differenzierung zwischen einzelnen Schulstufen trotz Vorliegens gelinderer Mittel angeordnet werde. Darüber hinaus verletze die Verordnung die Antragsteller in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Bildung (Art2 1. ZPEMRK), indem der lehrplanmäßige Unterricht der Erst- und Zweitantragsteller nur eingeschränkt ortsungebunden stattfinde. Die aus dem Grundrecht auf Bildung erfließende Schutzpflicht des Staates werde verletzt, weil der vollständig auszuschöpfende Bildungsumfang den Antragstellern nicht gewährt werde.

Eine aktuelle Betroffenheit liege vor, weil die C-SchVO 2020/21 für die Antragsteller rechtliche Wirkung entfalte. Nach neuester Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehe das rechtliche Interesse eines Antragstellers, eine verbindliche Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen zu erwirken, auch über den gegebenenfalls kurzen Zeitraum hinaus, in dem die Bestimmungen in Kraft waren.

Außerdem seien die Dritt- und Viertantragsteller ebenso von der C-SchVO 2020/21 unmittelbar betroffen, welche als Eltern und Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen Erst- und Zweitantragsteller gemäß §61 Abs1 SchUG verpflichtet seien, auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken und ausreichendes Unterrichtsmaterial zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Verpflichtung bedürfe es gerade im ortsungebundenen Unterricht der Unterstützung durch die Eltern in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit.

Die Antragsvoraussetzung des Fehlens eines zumutbaren anderen Weges zur Geltendmachung der Bedenken liege jedenfalls vor.

II. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

1.2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen und hat insbesondere auch darzutun, inwieweit die angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012).

2. Diesen Erfordernissen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht:

2.1. Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sie durch die mit ihrem Antrag angefochtenen Bestimmungen der C-SchVO 2020/21 unmittelbar und aktuell betroffen sind. Im Antrag wird lediglich allgemein vorgebracht, dass die Antragsteller durch die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht betroffen seien. Nachvollziehbare konkrete Angaben, aus welchen Bestimmungen und in welcher Weise sich eine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit ihrer Rechtssphäre ergibt, finden sich nicht (vgl VfSlg 15.030/1997, 19.435/2011). Derartige Angaben wären jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der C-SchVO 2020/21 je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung gelangen (siehe §3 Z1 C-SchVO 2020/21), erforderlich gewesen (VfGH 24.2.2021, V610/2020; 24.2.2021, V611/2020; 24.2.2021, V3/2021).

2.2. Der Antrag erweist sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig.

III. Ergebnis

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Schulen, Kinder, Datenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V59.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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