RS Vfgh 2021/3/10 E2122/2020

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §53
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Auseinandersetzung mit dem Einreiseverbot betreffend einen Staatsangehörigen von Indien

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unterlässt in seinem Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen zweijährigen Einreiseverbot. Dieses findet an keiner Stelle des Erkenntnisses auch nur Erwähnung, was den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht. Die Entscheidung ist insofern somit begründungslos ergangen und einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Einreiseverbot, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2122.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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