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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderberichten betreffend MinderjährigeRechtssatz
Entgegen den herangezogenen Länderfeststellungen (UNHCR-Erwägungen "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" vom Mai 2019) stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) fest, dass die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keiner besonders gefährdeten Gruppe angehörten. Anschließend führt das BVwG aus, es sei im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer nicht zu besorgen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer als besonders vulnerable Personen im Rückkehrfall von terroristischen oder kriminellen Aktivitäten betroffen seien. Auf Grund der Sicherheitslage sei eine Verletzung des Kinderwohles ebenfalls nicht zu besorgen. Indem es das BVwG bei seiner rechtlichen Beurteilung somit unterlassen hat, eine nachvollziehbare Prüfung der Art2 und Art3 EMRK im Hinblick auf die (minderjährigen) Beschwerdeführer als besonders vulnerable Personengruppe vorzunehmen und leichtfertig vom Inhalt der herangezogenen Länderberichte abgeht, hat es sein Erkenntnis im angegebenen Umfang mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E15.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021