TE Vfgh Beschluss 2021/5/18 E1659/2021

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Veröffentlicht am 18.05.2021
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Index

22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

ZPO §86a Abs2
VfGG §7 Abs2, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation auf Grund Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte

Spruch

Der Antrag des *************, dzt. *********************, ***********, **** *******, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen die Aufforderung zum Strafantritt des Landesgerichtes Leoben vom 17. Dezember 2012, Z 12 Hv 85/11b-75, sowie zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG aus Anlass der genannten Aufforderung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter beantragt der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Aufforderung zum Strafantritt des Landesgerichtes Leoben vom 17. Dezember 2012, Z 12 Hv 85/11b-75, sowie zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG.

2. Nach §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs2 ZPO ist ein Schriftsatz unter anderem dann zurückzuweisen, wenn er "aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und […] das Begehren nicht erkennen" lässt oder "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft.

3. Die vorliegende Eingabe erfüllt den Tatbestand des §86a Abs2 ZPO, weil der Einschreiter lediglich Behauptungen aus einem früheren gleichsinnigen Antrag wiederholt, hinsichtlich dessen bereits eine abweisende Entscheidung ergangen ist.

4. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 und 2 ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

5. Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüfte – Antrag ist sohin gemäß §20 Abs2 VfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1659.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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