RS Vfgh 2021/5/18 E1659/2021

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Veröffentlicht am 18.05.2021
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Index

22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

ZPO §86a Abs2
VfGG §7 Abs2, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation auf Grund Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte

Rechtssatz

Nach §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs2 ZPO ist ein Schriftsatz unter anderem dann zurückzuweisen, wenn er "aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und [...] das Begehren nicht erkennen" lässt oder "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft. Die vorliegende Eingabe erfüllt den Tatbestand des §86a Abs2 ZPO, weil der Einschreiter lediglich Behauptungen aus einem früheren gleichsinnigen Antrag wiederholt, hinsichtlich dessen bereits eine abweisende Entscheidung ergangen ist.

Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 und 2 ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

Entscheidungstexte

  • E1659/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.05.2021 E1659/2021

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1659.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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