RS Vwgh 1951/5/7 0541/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1951
beobachten
merken

Index

AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht wegen Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelegten Tatbestandes stattfinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950000541.X02

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten