Index
AVGNorm
AVG §69 Abs1 litbRechtssatz
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht wegen Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelegten Tatbestandes stattfinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950000541.X02Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022