TE Vwgh Erkenntnis 1968/1/30 0955/67

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Veröffentlicht am 30.01.1968
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Gesundheitswesen - ApG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §15
ApG 1907 §15 Abs1
ApG 1907 §46 Abs2 Halbsatz2
ApG 1907 §48
ApG 1907 §9
AVG §8
VwGG §48 Abs1 lita
VwGG §48 Abs1 Z1 implizit

Beachte


Fortgesetztes Verfahren:
0944/69 E 17.02.1970 VwSlg 7734 A/1970;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Penzinger, Dr. Kadecka, Dr. Raschauer und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerden 1. der MO in J, 2. der JO in J, 3. der AO in W, 4. des MO in I, 5. des WO in M, und 6. des GO in G, sämtliche vertreten durch Dr. Anton Odelga, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 18. Mai 1967, Zl. V-15.065-G2/42-67 (mitbeteiligte Parteien: 1. Mr. pharm. WP in L und 2. Mr. pharm. FS in W, beide vertreten durch Dr. jur. Heinrich Orator, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gusshausstraße 8), betreffend Zurückweisung einer Berufung und Verweigerung einer Bescheidzustellung in Angelegenheit der Verleihung einer Apothekenkonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 65,--, der mitbeteiligten Partei Magister WP Aufwendungen im Betrage von je S 154,60, und der mitbeteiligten Partei Magister FS Aufwendungen im Betrage von je S 153,08 binnen zwei Wochen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. Juni 1959 war dem Mag. pharm. FS die Konzession zum Betrieb einer neuen (zweiten) öffentlichen Apotheke in J erteilt worden. Zur Errichtung einer Apotheke im vorgesehenen Standort kam es jedoch nicht. Auf Grund eines vom Magister FS gemeinsam mit Magister WP im Mai 1965 gestellten Antrages, in dem der erstere erklärte, die ihm erteilte Konzession unter der Bedingung der rechtskräftigen Erteilung der Konzession unter Aufrechterhaltung des bisherigen Standortes an den letzteren zurückzulegen, erteilte der Landeshauptmann der Steiermark mit Bescheid vom 24. November 1965 unter Berufung auf die §§ 9 und 51 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 46 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 (kurz ApG), dem Magister WP die Konzession zum Betrieb der „bestehenden (zweiten) öffentlichen Apotheke in J“ bei Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standortes.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Eigentümer der Landschaftsapotheke in J, einer radizierten Realapotheke - es sind dies die sechs Beschwerdeführer -, Berufung, obgleich sie dem Verfahren nicht beigezogen worden waren und auch den Bescheid nicht zugestellt erhalten hatten. Nach Einbringung des Rechtsmittels stellten sie auch den Antrag, ihnen den Bescheid über die Konzessionserteilung an Magister WP zuzustellen. Letzterer Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19. Oktober 1966 mit der Begründung zurückgewiesen, daß den Antragstellern im durchgeführten Verwaltungsverfahren keinerlei Parteistellung zugekommen sei. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Eigentümer der Landschaftsapotheke Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung wurde die erstangeführte Berufung (gegen den Konzessionsverleihungsbescheid) als unzulässig zurückgewiesen und die zweitangeführte Berufung (gegen die Zurückweisung des Zustellungsantrages) als unbegründet abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde wird in Übereinstimmung mit dem Inhalt der im Verwaltungsverfahren erhobenen Rechtsmittel folgendes vorgebracht:

§ 46 Abs. 2 ApG beziehe sich nur auf den rechtsgeschäftlichen Übergang einer tatsächlich betriebenen Apotheke, die vom Erwerber fortgeführt werden solle. Die Erteilung einer Konzession zum Fortbetrieb einer öffentlichen Apotheke schließe zwangsläufig den vorangegangenen Zustand des bestehenden Betriebes in sich. Dies ergebe sich aus § 46 Abs. 2 ApG, der zwingend den Nachweis des Überganges einer Apotheke an den Bewerber um eine Konzession zum Fortbetrieb vorschreibe. Die Ansicht der belangten Behörde, die bloße Erteilung der Konzession genüge, um den Bestand einer Apotheke anzunehmen, die nach § 46 Abs. 2 ApG übertragen werden könne, sei unrichtig. Wenn die Rechtsprechung der Witwe eines verstorbenen Apothekers und dessen Deszendenten das Recht zugebilligt habe, im Wege des § 15 Abs. 2 ApG eine dem verstorbenen Apotheker verliehene Konzession auch dann zum Betrieb einer Apotheke zu verwenden, wenn diese vom Verstorbenen noch gar nicht eröffnet worden sei, so liege der Grund für diese Ausnahme in der besonderen Schutzwürdigkeit der hinterbliebenen Verwandten. Gleiches könne aber nicht für denjenigen gelten, zugunsten dessen eine vor Jahren erteilte Konzession zurückgelegt werde, wenn die Apotheke niemals eröffnet und betrieben worden sei. In diesem Fall, wo es sich um eine Scheinapotheke handle, werde durch die Anwendung des § 46 Abs. 2 ApG der generellen Intention des Apothekengesetzes, die ununterbrochene medikamentöse Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, in keiner Weise gedient. Dem Erwerber einer Apotheke könne durchaus zugemutet werden, sich dem normalen Konzessionsverleihungsverfahren zu unterziehen, wobei ihm durch die Einschaltung der Nachbarapotheker in das Verfahren dann kein Nachteil erwachsen könne, wenn die übernommene Apotheke schon bisher betrieben worden sei, weil sich dann die etwaige Geltendmachung der Existenzgefährdung von vornherein als unbegründet, erweisen müßte. Bei Hausapotheken habe der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, daß von einem Fortbestand einer solchen jedenfalls nicht mehr gesprochen werden könne, wenn zwischen der Einstellung des Betriebes der früheren Hausapotheke und dem Ansuchen um eine neue Konzession fünf Jahre oder mehr verstrichen seien. Es wäre unverständlich, wenn bei öffentlichen Apotheken andere Grundsätze angewendet werden sollten.

Da der im § 46 Abs. 2 ApG geforderte Nachweis des Überganges der Apotheke auf den Konzessionswerber im vorliegenden Falle nicht habe erbracht werden können, hätte die Behörde die Konzession an Magister WP nicht verleihen dürfen. Durch die Nichtbeteiligung der Beschwerdeführer am Verfahren sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, nachzuweisen, daß die Existenz ihrer Apotheke durch die Inbetriebnahme der neuen Apotheke ernstlich bedroht werde. Über diese schon in der Berufung der Beschwerdeführer erhobenen Einwendung habe sich die belangte Behörde hinweggesetzt, ohne dazu in irgend einer Weise Stellung zu nehmen.

Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht, ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig (§ 9 Abs. 1 ApG). Auch wenn eine auf Grund einer solchen Konzession betriebene Apotheke durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen übergeht, muß dieser gemäß § 15 Abs. 1 ApG eine neue Konzession erwirken. Das Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession ist in den §§ 44 ff ApG geregelt. § 48 ApG schreibt vor, daß Gesuche um Bewilligung einer neu zu errichtenden Apotheke von der Behörde öffentlich bekanntzumachen sind. In der Verlautbarung ist darauf hinzuweisen, daß die Inhaber von öffentlichen Apotheken, welche die Existenzfähigkeit ihrer Apotheke durch die Errichtung der neuen Apotheke als gefährdet erachten, binnen vier Wochen nach der Verlautbarung Einspruch erheben können. Die Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke ist gemäß § 10 Abs. 3 ApG jedenfalls zu verweigern, wenn durch die Neuerrichtung die Existenzfähigkeit der im Standort oder in der Umgebung bestehenden öffentlichen Apotheken gefährdet wird. Gegen die Erteilung der Konzession steht gemäß § 51 Abs. 3 ApG denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken, die gemäß § 48 Abs. 2 ApG rechtzeitig Einspruch erhoben haben, die Berufung an das Ministerium zu.

Auf Grund der angeführten Bestimmungen kommt somit den Nachbarapothekern in dem auf Grund eines Ansuchens um Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neuen Apotheke einzuleitenden Verfahren Parteistellung zu, die allerdings auf die Geltendmachung der Existenzgefährdung beschränkt ist. Das Apothekengesetz sieht aber die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches der Nachbarapotheker nur im Zusammenhang mit der Kundmachung des Gesuches um Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke vor. Geht eine schon bestehende, auf Grund einer Konzession betriebene Apotheke auf einen neuen Eigentümer über, so bedarf der Erwerber gemäß § 15 Abs. 1 ApG, wie bereits hervorgehoben, zwar ebenfalls einer neuen Konzession; die für ein solches Ansuchen geltenden Verfahrensvorschriften sehen aber keine Kundmachung vor, weshalb auch die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches der Nachbarapotheker wegen Existenzgefährdung nicht besteht. Voraussetzung für die Verleihung der Konzession in diesem Fall ist - neben dem Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des Konzessionswerbers - gemäß § 46 Abs. 2 zweiter Halbsatz ApG, daß der Konzessionswerber durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang der Apotheke auf ihn nachgewiesen hat. Der Behörde ist es, wie sich aus § 49 Abs. 2 ApG ergibt, überdies auferlegt, auch in diesem Falle zu prüfen, ob die sachlichen Voraussetzungen der Konzessionserteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 ApG noch zutreffen, d. h. also, ob in der Gemeinde ein Arzt seine Praxis ausübt und ob ein Bedürfnis der Bevölkerung nach einer Apotheke besteht; eine Bedachtnahme auf § 10 Abs. 3 ApG, somit die Berücksichtigung einer etwaigen Existenzgefährdung von Nachbarapotheken, ist in diesem Fall aber nicht vorgesehen. Daher ist in diesem Verfahren auch kein Raum für eine Parteistellung der Nachbarapotheker, was zur Folge hat, daß diesen der Bescheid über das Konzessionsansuchen nicht zuzustellen ist und daß sie auch nicht befugt sind, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt somit lediglich davon ab, ob bei dem gegebenen Sachverhalt über das Konzessionsansuchen des mitbeteiligten Magister WP das für Gesuche um Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke vorgesehene Verfahren einzuleiten gewesen wäre, oder ob die Behörde das Gesuch mit Recht als solches um Erteilung einer Konzession zum Fortbetrieb einer bestehenden Apotheke behandelt hat. Träfe der ersterwähnte Fall zu, so wäre der Beschwerde Folge zu geben, weil es nicht als zulässig angesehen werden kann, jemanden in seinen materiellen und formellen Rechten dadurch zu beschränken, daß über ein Parteibegehren in einem Verfahren entschieden wird, das bei richtiger Beurteilung der Sachlage nach dem Gesetz hiefür nicht vorgesehen ist.

Es kann wohl als sicher angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei der Regelung, die er für die Konzessionserteilung an den Erwerber einer bestehenden Apotheke getroffen hat, den Regelfall vor Augen hatte, in dem eine bereits eröffnete und in Betrieb befindliche Apotheke auf einen neuen Eigentümer übergeht. Dafür spricht unter anderem auch § 13 Abs. 1 ApG, der bestimmt, daß bei der Übernahme einer Apotheke durch einen Dritten in deren Betrieb keine Unterbrechung eintreten darf.

Hinwiederum spricht der Wortlaut des § 48 Abs. 1 ApG („Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke“) dafür, daß sich diese Vorschrift nur auf Konzessionsansuchen bezieht, die die Grundlage zur Errichtung einer zusätzlichen, bisher nicht existenten Apotheke bieten sollen; wird doch in dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Verlautbarung des vom Konzessionswerber in Aussicht genommenen Apothekenstandortes vorgeschrieben.

Der vorliegende Beschwerdefall läßt sich sachverhaltsmäßig weder dem ersten noch dem zweiten Typus reibungslos zuordnen. Einerseits nämlich fehlt es an den zu einem Apothekenbetrieb erforderlichen körperlichen Unternehmensbestandteilen, andererseits lag bereits eine rechtskräftig erteilte Apothekenkonzession mit einem fest umrissenen Standort vor, die zugunsten des Konzessionswerbers zurückgelegt wurde. Die dem mitbeteiligten Magister FS am 20. Juni 1959 erteilte Konzession zum Betrieb einer neuen (zweiten) Apotheke in J ist ja ungeachtet der Nichteröffnung des Betriebes niemals zurückgenommen worden.

Es stellt sich demnach die Frage, ob dieser im Apothekengesetz nicht ausdrücklich geregelte Sonderfall nach dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes eher nach den Verfahrensbestimmungen für den Erwerb einer Konzession zur Errichtung einer neuen Apotheke oder in Analogie zu den Vorschriften über den Übergang einer bestehenden Apotheke zu behandeln ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß im Sinn der zweitangeführten Möglichkeit vorzugehen ist, und zwar aus folgenden Gründen: Wie bereits dargelegt, berücksichtigt das Gesetz bei Erteilung einer Apothekenkonzession die Interessen der Nachbarapotheken nur insoweit, als die Konzession zur Errichtung einer neuen Apotheke nicht erteilt werden darf, wenn dadurch die Existenzfähigkeit einer bestehenden Apotheke gefährdet wird. Die Geltendmachung der Existenzgefährdung ist somit nur bei der erstmaligen Errichtung einer Apotheke möglich. Daß beim Übergang einer bestehenden Apotheke auf einen neuen Eigentümer auf die Existenzfähigkeit der Nachbarapotheke nicht mehr Bedacht zu nehmen ist, hat seinen Grund offenbar darin, daß eben schon bei der erstmaligen Konzessionserteilung für die Apotheke, die übertragen werden soll, geprüft und festgestellt werden mußte, ob durch deren Inbetriebnahme die bestehenden Apotheken in ihrer Existenz gefährdet werden oder nicht, und daß der Gesetzgeber die Meinung vertritt, eine Veränderung in dieser Hinsicht zum Nachteil der bestehenden Apotheken sei durch bloßen Zeitablauf nicht zu erwarten. Nun hatten die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgänger im Eigentum der Landschaftsapotheke jedenfalls schon anläßlich der Konzessionserteilung an den mitbeteiligten Magister FS die Möglichkeit, die allfällige Existenzgefährdung ihrer Apotheke geltend zu machen. Es würde dem oben dargelegten, aus den Bestimmungen des Apothekengesetzes abzuleitenden Gesichtspunkt widersprechen, wenn man ihnen diese Möglichkeit ein zweites Mal einräumen würde, obgleich keine neue Apotheke errichtet, sondern nur die schon bestehende Konzession inhaltsgleich einem anderen Berechtigten verliehen wird. Dem Umstand, daß im vorliegenden Fall von der Konzession bisher kein Gebrauch gemacht wurde, kann bei dieser Sicht keinerlei rechtserhebliche Bedeutung zukommen.

Gegen diese Ansicht könnte das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument ins Treffen geführt werden, daß nämlich eine Behandlung des umstrittenen Konzessionsansuchens unter dem Gesichtspunkt des Überganges einer bestehenden Apotheke deshalb ausgeschlossen sei, weil der im § 46 Abs. 2 zweiter Halbsatz ApG geforderte Nachweis des Überganges der Apotheke mangels Vorhandenseins der realen Unternehmensgrundlagen nicht durchgeführt werden konnte.

Der Sinn des § 46 Abs. 2 zweiter Halbsatz ApG kann jedoch nur sein, der Behörde Gewißheit zu verschaffen, daß der Fortbetrieb der (im Normalfall bereits in Betrieb stehenden) Apotheke, deren Konzession zurückgelegt und dem Nachfolger neu erteilt wird, nicht etwa dadurch verzögert oder in Frage gestellt wird, daß die privatrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber noch nicht perfekt ist. Daß dem so ist, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 ApG, der die Verpflichtung statuiert, den Betrieb der Apotheke bei Übernahme durch einen Dritten ohne Unterbrechung fortzuführen, in Verbindung mit der im Sanitätsausschuß vorgenommenen Änderungen des Wortlautes des § 46 Abs. 2 der Regierungsvorlage zum nachmaligen Apothekengesetz. Während nämlich die Fassung der Regierungsvorlage verlangte, daß dem Gesuch die Rechtsurkunden, durch welche der Übergang der Apotheke an den Konzessionswerber nachgewiesen werde, anzuschließen seien, begnügt sich der Gesetz gewordene Wortlaut mit dem Nachweis des Überganges der Apotheke durch notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunden. Nach den Ausführungen des Berichtes wurde diese Änderung deshalb beschlossen, damit den Parteien die Vorlage des Kaufvertrages und damit dessen Offenlegung erspart bleibe (vgl. Nr. 2620 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses XVII, Session 1906, Seite 13 und 42). Die in den Erläuterndem Bemerkungen zu § 46 der Regierungsvorlage (Nr. 1912 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses XVII, Session 1903, Seite 56) wiedergegebene Begründung, daß nämlich die staatliche Sanitätsverwaltung und die Standesvertretung der Apotheker in die Lage kommen sollen, Einsicht in die Modalitäten, unter welchen sich der Übergang der Apotheken vollzieht, zu gewinnen, ist somit durch die vorgenommene Textänderung überholt. Da es sich nach dem geltenden Wortlaut nur mehr um den abstrakten Nachweis des vollzogenen Eigentumsüberganges handelt, kann dieser Vorschrift nur mehr der oben wiedergegebene Sinn zugrunde liegen.

Wenn nun im Fall einer Konzessionsrücklegung zugunsten eines Erwerbers der Betrieb einer Apotheke infolge Fehlens der realen Unternehmensgrundlagen noch gar nicht eröffnet war, kann es zu einer Unterbrechung des Betriebes im Zusammenhang mit dem Übergang der Apotheke gar nicht kommen. Dem Sinn der Bestimmung des § 46 Abs. 2 zweiter Halbsatz wird in diesem Fall somit auch entsprochen, wenn durch eine beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird, daß es zwischen dem früheren und dem neuen Konzessionär zu einer gültigen Vereinbarung bezüglich des Überganges etwa vorhandener Unternehmensbestandteile gekommen ist. Da der Behörde eine solche notariell beglaubigte Urkunde im vorliegenden Fall beigebracht wurde - dies ist im Konzessionsverleihungsbescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 24. November 1965 ausdrücklich festgehalten -, bestand auch unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 2 zweiter Halbsatz ApG kein Einwand gegen die Behandlung des Konzessionsansuchens unter dem Gesichtspunkt der Übertragung einer bestehenden Apotheke.

In diesem Zusammenhang sei noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1959, Slg. N. F. Nr. 4949/A, verwiesen, in dem - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgesprochen wurde, daß bei aufrechtem Bestand der Konzession der Mangel der faktischen Ausübung der Berechtigung nichts daran ändert, daß eine bestehende Apotheke anzunehmen ist. Angesichts der gleichen Ausdrucksweise des Gesetzes („bestehende Apotheke“) kann dieser für den Bereich des § 10 Abs. 3 ApG entwickelte Grundsatz auch bei Anwendung des § 46 Abs. 2 zweiter Halbsatz ApG nicht unberücksichtigt bleiben.

Was den Hinweis der Beschwerdeführer auf die zu § 53 ApG entwickelte Rechtsprechung in der Frage des bei Bewilligung von Hausapotheken anzuwendenden Verfahrens anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof aus dem im § 53 Abs. 2 ApG enthaltenen Wort „bisher“ abgeleitet hat, daß der Betrieb der zu bewilligenden Hausapotheke an einen bestehenden Zustand anknüpfen muß, damit das sogenannte verkürzte Verfahren durchgeführt werden kann. In dieser Hinsicht sind insbesondere die Erkenntnisse vom 9. September 1966, Zl. 477/66, vom 29. Mai 1953, Slg. N. F. Nr. 3003/A, und vom 30. September 1954, Slg. N. F. Nr. 3510/A, hervorzuheben. Wenn der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl die Anwendung des verkürzten Verfahrens auch in Fällen zugelassen hat, in denen der Betrieb der Hausapotheke durch einige Jahre unterbrochen war, so geschah dies lediglich in Berücksichtigung der unmittelbar nach dem Kriege bestandenen außergewöhnlichen Verhältnisse (vgl. Erkenntnis vom 31. Oktober 1957, Zl. 17/55). Die Rechtslage auf dem Gebiete der Hausapotheke ist demnach eine grundsätzlich andere als die bei öffentlichen Apotheken, sodaß eine analoge Anwendung der im ersten Fall entwickelten Grundsätze auf den zweiten Fall nicht zulässig erscheint.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Vorgangsweise der belangten Behörde, die im vorliegenden Fall nicht das Verfahren bei Neuerrichtung einer Apotheke durchgeführt hat, als dem Gesetz entsprechend. Folgerichtig kam den Beschwerdeführern Parteistellung in diesem Verfahren nicht zu, weshalb die von ihnen erhobene Berufung mit Recht zurückgewiesen und ihre Berufung gegen die Verweigerung der Zustellung des Bescheides mit Recht abgewiesen wurde. Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3, Abs. 5, § 48 Abs. 2 lit. a und b, Abs. 3 lit. a und b, § 49 Abs. 6 und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B und C der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965. Der Schriftsatzaufwand für die Gegenschriften der beiden mitbeteiligten Parteien war gemäß § 49 Abs. 6 VwGG 1965 nur einmal, und zwar jeder mitbeteiligten Partei zur Hälfte zuzuerkennen. Gegenschriften sind gemäß § 36 Abs. 4 VwGG 1965 in doppelter Ausfertigung beizubringen. Die auf der dritten Ausfertigung der beiden Gegenschriften enthaltenen Stempelgebühren im Betrag von je S 180,-- waren daher nicht zu entrichten, weshalb dafür gemäß § 48 Abs. 3 lit. a VwGG 1965 ein Ersatzanspruch nicht besteht. Von der Durchführung der von den mitbeteiligten Parteien beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 Abstand genommen werden, weil der Antrag nicht innerhalb der zur Einbringung der Gegenschrift festgesetzten Frist gestellt worden ist.

Wien, am 30. Jänner 1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000955.X00

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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