RS Vwgh 1971/1/15 0358/69

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Veröffentlicht am 15.01.1971
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Wasserrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §115 Abs1
WRG 1959 §115 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0135/70

Rechtssatz

Beantragt ein Beteiligter (betroffener Grundeigentümer), die Abänderung eines zum bevorzugten Wasserbau erklärten Flussregulierungsprojektes und steht dieser Antrag mit dem bereits teilweise in Rechtskraft erwachsenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid dadurch in Widerspruch, daß sich hierbei die schon rechtskräftig bewilligte Regulierungsteiltrasse mit der Trasse des Abänderungsantrages teilweise überschneidet, dann wir der Beteiligte durch Ablehnung seines Antrages nach § 115 Abs 2 WRG 1959 in keinem subjektiven Recht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969000358.X01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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