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WasserrechtNorm
WRG 1959 §115 Abs1Beachte
Rechtssatz
Beantragt ein Beteiligter (betroffener Grundeigentümer), die Abänderung eines zum bevorzugten Wasserbau erklärten Flussregulierungsprojektes und steht dieser Antrag mit dem bereits teilweise in Rechtskraft erwachsenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid dadurch in Widerspruch, daß sich hierbei die schon rechtskräftig bewilligte Regulierungsteiltrasse mit der Trasse des Abänderungsantrages teilweise überschneidet, dann wir der Beteiligte durch Ablehnung seines Antrages nach § 115 Abs 2 WRG 1959 in keinem subjektiven Recht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969000358.X01Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021