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Baurecht - StmkNorm
BauO Stmk 1968 §6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1538/72 E 6. März 1973 VwSlg 8378 A/1973 RS 4 Zusatz: Diese Verpflichtung zur Ausscheidung einer Grundfläche aus dem Gutsbestand einer Liegenschaft und ihre Übertragung in das öffentliche Gut ist eine Rechtshandlung, zu welcher grundsätzlich die Mitwirkung des Grundeigentümers in Form der Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde und der Lastenfreistellung erforderlich ist. Dem VVG fehlt eine dem § 367 EO entsprechende Bestimmung und kann daher die Abgabe der notwendigen Erklärungen des Verpflichteten (Grundeigentümer) nur als unvertretbare Leistung erzwungen werden.Stammrechtssatz
Das VVG enthält keine Bestimmung, die der Vollstreckung einer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung für jenen Fall entgegenstünde, daß zur Herstellung des aufgetragenen Zustandes im Endergebnis irgendwelche andere Möglichkeiten bestehen.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002902.X03Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021