RS Vwgh 1981/12/3 2902/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1981
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Index

Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §6
BauRallg implizit
VVG §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1538/72 E 6. März 1973 VwSlg 8378 A/1973 RS 4 Zusatz: Diese Verpflichtung zur Ausscheidung einer Grundfläche aus dem Gutsbestand einer Liegenschaft und ihre Übertragung in das öffentliche Gut ist eine Rechtshandlung, zu welcher grundsätzlich die Mitwirkung des Grundeigentümers in Form der Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde und der Lastenfreistellung erforderlich ist. Dem VVG fehlt eine dem § 367 EO entsprechende Bestimmung und kann daher die Abgabe der notwendigen Erklärungen des Verpflichteten (Grundeigentümer) nur als unvertretbare Leistung erzwungen werden.

Stammrechtssatz

Das VVG enthält keine Bestimmung, die der Vollstreckung einer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung für jenen Fall entgegenstünde, daß zur Herstellung des aufgetragenen Zustandes im Endergebnis irgendwelche andere Möglichkeiten bestehen.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002902.X03

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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