RS Vwgh 1981/12/3 2902/80

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Veröffentlicht am 03.12.1981
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Index

Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §6
BauRallg implizit
VVG §5 Abs1

Rechtssatz

Unter der "unentgeltlichen Abtretung eines Grundes in das öffentliche Gut" kann, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nur die Befreiung von Kosten jeglicher Art, die damit im Zusammenhang stehen, verstanden werden, also auch von den Kosten der grundbücherlichen Durchführung (hier: Kosten der grundbücherlichen Durchführung sind vom Verpflichteten zu tragen).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002902.X02

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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