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Baurecht - StmkNorm
BauO Stmk 1968 §6Rechtssatz
Unter der "unentgeltlichen Abtretung eines Grundes in das öffentliche Gut" kann, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nur die Befreiung von Kosten jeglicher Art, die damit im Zusammenhang stehen, verstanden werden, also auch von den Kosten der grundbücherlichen Durchführung (hier: Kosten der grundbücherlichen Durchführung sind vom Verpflichteten zu tragen).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002902.X02Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021