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GrunderwerbsteuerNorm
BAO §209 Abs1Beachte
Rechtssatz
Handlungen, die der Ermittlung des Anspruches oder des Verpflichtenden dienen, unterbrechen die Verjährung gegenüber ALLEN in Betracht kommenden Personen (Hinweis E 17.12.1963, 1446/62, VwSlg 2994 F/1963). Lediglich die eindeutig nur gegen einen Gesamtschuldner gerichtete FESTSETZUNG kann dem durch sie nicht berührten Gesamtschuldner nicht schaden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981160169.X04Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021