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GrunderwerbsteuerNorm
BAO §209 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0934/75 E 17. September 1976 VwSlg 5004 F/1976 RS 2Stammrechtssatz
Die Verjährung des Bemessungsrechtes (§ 209 Abs 1 BAO) wird auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist (hier: die gegen den von der Grunderwerbsteuer befreiten Käufer eines Grundstückes gerichteten Unterbrechungshandlungen der Abgabenbehörde sind auch gegen den schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Verkäufer des Grundstückes wirksam).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981160169.X02Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021