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GrunderwerbsteuerNorm
BAO §207 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1510/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 4472 F/1972 RS 1Stammrechtssatz
Bei den im § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in § 207 BAO
und § 208 BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981160169.X01Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021