RS Vwgh 1982/9/16 81/16/0169

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Veröffentlicht am 16.09.1982
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Index

Grunderwerbsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §207 Abs2
BAO §208 Abs1 lita
GrEStG 1955 §4 Abs2 letzter Satz

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
81/16/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1510/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 4472 F/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den im § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in § 207 BAO

und § 208 BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981160169.X01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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