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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/21/0140 97/21/0141 97/21/0142Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, in den Beschwerdesachen 1.) des RY, 2.) der AY,
3.) des SY und 4.) des IY, sämtliche wohnhaft in D, Dritt- und Viertbeschwerdeführer vertreten durch Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn je vom 24. Jänner 1997, Zlen. III-1454-2099/1993, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden je vom 24. Jänner 1997 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist mit der Begründung nicht bewilligt, daß die Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung ihrer "Bewilligung" gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) rechtskräftig abgelehnt worden seien. Dem Wiedereinsetzungsbegehren zufolge hätten die Bescheide fälschlicherweise die Angabe in der Rechtsmittelbelehrung enthalten, daß gegen diese Bescheide kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn habe den verspätet gestellten Antrag der türkischen Beschwerdeführer auf Verlängerung der Bewilligung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und 4 FrG abgelehnt (Sichtvermerksversagung). Gemäß § 70 Abs. 2 FrG sei gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes eine Berufung nicht zulässig, weshalb die in den genannten Bescheiden angeführte Rechtsmittelbelehrung richtig sei und somit die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.
Gegen die Bescheide, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurden, richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten bei der belangten Behörde die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen beantragt; gesetzwidrigerweise habe die angerufene Behörde die beantragten Bewilligungen nicht erteilt. Die belangte Behörde hätte bei ihrer Entscheidung das Aufenthaltsgesetz zugrundelegen bzw. über die gestellten Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß Aufenthaltsgesetz entscheiden müssen. Es sei davon auszugehen, daß es sich bei den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn "um Entscheidungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes handelt bzw. handeln muß". Im Hinblick darauf enthielten die Bescheide fälschlich die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen diese Bescheide ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei. Hingegen sei eine Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde unbestritten - ob zu Recht oder zu Unrecht kann dahingestellt bleiben - Anträge auf Erteilung von Sichtvermerken abgewiesen hat. Dagegen ist gemäß § 70 Abs. 2 FrG eine Berufung nicht zulässig. Daraus folgt die Unzulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer derartigen Berufung, weshalb die Anträge zurückzuweisen waren.
Der Vollständigkeit wegen sei bemerkt, daß bei einer Anwendung des Aufenthaltsgesetzes die Wiedereinsetzungsanträge mangels Erschöpfung des Instanzenzuges - der sich nach dem Hauptverfahren richtet - gleichfalls unzulässig wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210139.X00Im RIS seit
03.04.2001