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AbgabenverfahrenNorm
BAO §14 Abs1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1158/66 E 10. Februar 1967 VwSlg 3570 F/1967 RS 1Stammrechtssatz
Die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für Abgabenschulden, die auf dem Betrieb des Unternehmens ruhen,kommt nur in Betracht, wenn ein lebender oder lebensfähiger Betrieb übernommen wird. Dies ist aber schon dann der Fall, wenn die wesentlichen Betriebsmittel zur Fortführung des Betriebes vorhanden sind. Daß ein Kundenstock, ein Warenlager, ein Firmenwert oder andere Geschäftsvorteile übernommen werden, ist dann nicht mehr ausschlaggebend. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß an die Stelle der früheren Lohnarbeit eine fabriksmäßige Erzeugung tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983130006.X01Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021