RS Vwgh 1983/9/21 83/13/0006

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Veröffentlicht am 21.09.1983
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1158/66 E 10. Februar 1967 VwSlg 3570 F/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für Abgabenschulden, die auf dem Betrieb des Unternehmens ruhen,kommt nur in Betracht, wenn ein lebender oder lebensfähiger Betrieb übernommen wird. Dies ist aber schon dann der Fall, wenn die wesentlichen Betriebsmittel zur Fortführung des Betriebes vorhanden sind. Daß ein Kundenstock, ein Warenlager, ein Firmenwert oder andere Geschäftsvorteile übernommen werden, ist dann nicht mehr ausschlaggebend. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß an die Stelle der früheren Lohnarbeit eine fabriksmäßige Erzeugung tritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983130006.X01

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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