RS Vwgh 1985/1/17 85/02/0007

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Veröffentlicht am 17.01.1985
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0908/67 E 30. Jänner 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides, ist der, dass eine Angelegenheit, über die in ihren wesentlichen Punkten bereits rechtskräftig abgesprochen werden ist, bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden dürfe. Damit von einer Identität der Sache gesprochen werden kann, ist aber erforderlich, dass einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und dass sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine Modifizierung des Parteibegehrens in Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, vermag (Hinweis E 26.11.1963, 296/63 und E 3.7.1967, 904/66) an der Identität der Sache nichts zu ändern.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020007.X03

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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