RS Vwgh 2018/9/20 Ra 2017/09/0043

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56
DMSG 1923 §2 Abs1
DMSG 1923 §2 Abs1 idF 1990/473
DMSG 1923 §2 Abs2
DMSG 1923 §2 Abs4 idF 1999/I/170
DMSGNov 1999
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Durch die mit DMSG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 170, erfolgte Einfügung des Abs. 4 in § 2 DMSG 1923 ist die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 DMSG 1923 idF BGBl. Nr. 473/1990 mit Ende 2009 ausgelaufen. Eine Ermächtigung für die Erlassung von Feststellungsbescheiden über das Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals gemäß § 2 Abs. 2 DMSG 1923 besteht somit ex lege nicht mehr. Bisher nach gemäß § 2 Abs. 1 DMSG 1923 erlassene negative Feststellungsbescheide, wonach die Erhaltung eines solchen unbeweglichen Denkmals nicht im öffentlichen Interesse liegt, hatten ihre Bedeutung allein darin, eine Ausnahme von der im § 2 Abs. 1 DMSG 1923 normierten gesetzlichen Vermutung zu bewirken. Daraus folgt, dass bisher nach dieser Bestimmung erlassene negative Feststellungsbescheide durch die Rechtslagenänderung nach Auslaufen der gesetzlichen Vermutung ihre Bedeutung und ihre Rechtswirkungen verloren haben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090043.L03

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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