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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Durch die mit DMSG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 170, erfolgte Einfügung des Abs. 4 in § 2 DMSG 1923 ist die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 DMSG 1923 idF BGBl. Nr. 473/1990 mit Ende 2009 ausgelaufen. Eine Ermächtigung für die Erlassung von Feststellungsbescheiden über das Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals gemäß § 2 Abs. 2 DMSG 1923 besteht somit ex lege nicht mehr. Bisher nach gemäß § 2 Abs. 1 DMSG 1923 erlassene negative Feststellungsbescheide, wonach die Erhaltung eines solchen unbeweglichen Denkmals nicht im öffentlichen Interesse liegt, hatten ihre Bedeutung allein darin, eine Ausnahme von der im § 2 Abs. 1 DMSG 1923 normierten gesetzlichen Vermutung zu bewirken. Daraus folgt, dass bisher nach dieser Bestimmung erlassene negative Feststellungsbescheide durch die Rechtslagenänderung nach Auslaufen der gesetzlichen Vermutung ihre Bedeutung und ihre Rechtswirkungen verloren haben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090043.L03Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021