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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0027 B 28. April 2017 RS 4Stammrechtssatz
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090043.L02.1Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021