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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §29Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/12/0022 E 19. Februar 2018 RS 7Stammrechtssatz
Betriebsvereinbarungen vermögen bei Kollision mit zweiseitig oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit durchzudringen. Die Bestimmungen der §§ 48 ff BDG 1979 könnten daher durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Verfahrensbestimmungen Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung PrivatisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120091.L04.1Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021