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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 Abs3 Z1 idF 2012/I/120Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0092 E 17. Oktober 2008 RS 5Stammrechtssatz
Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284, und vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, zur gleichartigen Situation bei Versetzungen im aktiven Dienstverhältnis).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung PrivatisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120091.L03Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021