RS Vwgh 2018/10/3 Ra 2017/12/0088

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §52
GehG 1956 §13c idF 2013/I/210
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung iSd § 13c GehG 1956 handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde bzw. des VwG unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde bzw. durch das VwG zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039). Damit liegt es an der Dienstbehörde bzw. im Grunde des gemäß § 17 VwGVG 2014 auch für das VwG maßgeblichen Prinzips der Amtswegigkeit am VwG, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120088.L01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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