RS Vwgh 2018/10/3 Ra 2017/12/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §8
BDG 1979 §207f
B-VG Art133 Abs4
VerfGG 1953 §87 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend Anfechtung einer Schulleiterernennung ergeben sich nach einem aufhebenden Erkenntnis des VfGH die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche die Bewerberin verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der Behörde (und dem VwG) - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus § 87 Abs. 2 VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des VfGH, mit dem die Zurückweisung der Beschwerde eines Mitbewerbers mangels Parteistellung aufgehoben wurde. Die Parteistellung dieses Bewerbers wurde in dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründet. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt auch, dass der Bewerberin (als ursprünglich von der Behörde ernannter Beamtin, subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt (vgl. VwGH 1.3.2012, 2011/12/0128). Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können somit ausschließlich solche sein, die auf die Ernennung der Bewerberin zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aus dem der Ernennungsbehörde vorgelegten Reihungsvorschlag gerichtet sind. Das Recht auf Parteistellung resultiert diesfalls aus dem der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlag und ist somit auf die Teilnahme an dem durch diesen konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet (siehe VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004). In Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage gilt zwar der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings darf dem Mitbewerber - nach dem Grundsatz der Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihm erfolgreich vor dem VwG bekämpften Ernennung der Bewerberin kein Nachteil erwachsen. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als rechtswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen (vgl. VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120073.L01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten