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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der Mag. C T in H, vertreten durch Dr. Cornelia Mazzucco, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017, Zl. W106 2148363-1/5E, betreffend Ernennung des Mitbeteiligten auf die Planstelle eines Direktors einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Bildung [nunmehr: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung]; mitbeteiligte Partei: Mag. W H in P, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schrannengasse 10E), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 sowie dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde mit (Intimations-)Bescheid der zuständigen Dienstbehörde vom 2. Mai 2014 auf die Planstelle der Direktorin einer näher genannten Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule ernannt.
2 Eine dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten, der sich ebenfalls um die in Rede stehende Leiterstelle beworben hatte und der in dem vom Kollegium des Landesschulrates für Salzburg erstatteten Besetzungsvorschlag an zweiter Stelle gereiht worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2015 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass dem Mitbeteiligten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein ein subjektives Recht auf Ernennung eines in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers, nicht aber ein subjektives Recht auf Ernennung zukomme.
3 Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Juni 2015, E 458/2015-13, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Februar 2015 auf.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof auszugsweise aus:
„...3. Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. zB VfSlg. 12.782/1991, 15.926/2000, 19.061/2010; jüngst auch im Lichte der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VfGH 6.6.2014, E230/2014) ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle - ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses (vgl. VfSlg. 19.670/2012) - Parteistellung iSd § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw. § 8 AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen.
Diesem Ergebnis steht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch § 207m Abs 2 2. Satz BDG 1979 nicht entgegen, da diese Bestimmung so auszulegen ist, dass einem Bewerber mit der Aufnahme in einen kraft Art. 81b B-VG verbindlichen Besetzungsvorschlag jedenfalls Parteistellung zukommt (vgl. VfGH 22.11.2012, B 881/12 mwN).
4. Der Beschwerdeführer war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Salzburg aufgenommen. Daher kam ihm im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.
5. Da das Bundesverwaltungsgericht mit der bekämpften Entscheidung die Parteistellung verneinte und seine Beschwerde als unzulässig zurückwies, verweigerte es dem Beschwerdeführer gegenüber zu Unrecht eine Sachentscheidung. ...“
4 In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2015 der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den (Intimations-)Bescheid der Dienstbehörde vom 2. Mai 2014 statt, behob den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG in Verbindung mit § 207f Abs. 2 BDG 1979 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.
5 In dieser Entscheidung setzte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Eignung der Revisionswerberin, des Mitbeteiligten sowie eines weiteren in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass der Mitbeteiligte aus näher dargelegten Gründen im Hinblick auf die in § 207f Abs. 2 Z 1 und Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), genannten Kriterien einen Eignungsvorsprung gegenüber der Revisionswerberin aufweise und die Anwendung des § 207f Abs. 2 Z 4 BDG 1979, auf welchen die Dienstbehörde ihre Entscheidung gestützt habe, nicht in Betracht komme. Das Bundesverwaltungsgericht legte weiters dar, dass im vorliegenden, eine Schulleiterernennung betreffenden Verfahren, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen war, eine Sachentscheidung nicht zu erfolgen und daher gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG ein aufhebender und zurückverweisender Beschluss zu ergehen habe.
6 Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin lehnte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluss vom 19. November 2015, E 2207/2015-6, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. Eine Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2015 wurde nicht erhoben.
7 Im fortgesetzten Verfahren wurde der Mitbeteiligte mit (Intimations-)Bescheid der Dienstbehörde vom 27. Dezember 2016 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 auf die in Rede stehende Planstelle eines Direktors ernannt.
8 Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 207f Abs. 2 BDG 1979 ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
9 Das Bundesverwaltungsgericht verwies begründend auf seinen rechtskräftigen aufhebenden Beschluss vom 18. September 2015 sowie auf die sich daraus für das vorliegende Verfahren ergebende Bindungswirkung. Von letzterer seien auch die die Aufhebung tragenden Gründe der Entscheidung umfasst. Im Beschluss vom 18. September 2015 sei ausgeführt worden, dass die Behörde „aufgrund der gegebenen Aktenlage“ gehalten gewesen sei, von einem Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten auszugehen, wobei zu sämtlichen Ausschreibungspunkten im Einzelnen dargelegt worden sei, weshalb jeweils von einem Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten bzw. (zu einzelnen Kriterien) von einem Punktegleichstand der Revisionswerberin und des Mitbeteiligten auszugehen sei. Damit seien die für die Erstreihung des Mitbeteiligten ausschlaggebenden Gründe inhaltlich bindend festgelegt worden. Der Argumentation der Revisionswerberin, die Behörde sei nur angewiesen worden, die stufenweise Vorgangsweise im Sinne des § 207f Abs. 2 BDG 1979 einzuhalten, könne nicht gefolgt werden. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. September 2015 gehe unzweifelhaft hervor, dass der Sachverhalt bereits ausreichend ermittelt worden sei.
10 Das Beschwerdevorbringen ziele im Wesentlichen darauf ab, darzulegen, dass die Revisionswerberin seit mehr als zweieinhalb Jahren die in Rede stehende Schule leite und daher zumindest gleich qualifiziert sei wie der Mitbeteiligte. Diese Argumentation berücksichtige jedoch nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einem Bewerber aus der von ihm erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung eines anderen Bewerbers kein Nachteil erwachsen dürfe. Gleiches habe für eine erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte Ernennung zu gelten. Dem Mitbeteiligten dürfe daher aus der erfolgreich bekämpften Ernennung der Revisionswerberin kein Nachteil erwachsen. Sämtliche Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Revisionswerberin seit ihrer provisorischen Betrauung als Schulleiterin erworben habe, dürften bei der Abwägung im Sinne des § 207f BDG 1979 keine Berücksichtigung finden. Daher habe die Behörde die von der Revisionswerberin auf Grund ihrer vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Ernennung gesammelten Berufserfahrungen zu Recht nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen. Entsprechendes gelte auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung der Revisionswerberin für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung ihrer Ernennung durch das Bundesverwaltungsgericht. Bei den Stellungnahmen des Zentralausschusses und der schulischen Personalvertretung handle es sich um Verwendungsberichte, die sich auf die aktuelle Funktionsausübung bezögen. Sie seien daher nicht zu berücksichtigen gewesen. Gleiches gelte für das Vorbringen der Revisionswerberin, die von ihr geleitete Schule sei zweimal unter ihrer Führung als Best Practice-Beispiel in einem näher genannten Bericht erwähnt worden. Aus diesen Gründen sei die Behörde zu Recht nicht hinsichtlich aller Fähigkeiten und Kenntnisse der Revisionswerberin von den Gegebenheiten im Jahr 2016 ausgegangen. In der Folge setzte sich das Gericht mit den von der Revisionswerberin in ihrer Beschwerde angeführten Gesichtspunkten der Mitarbeit in der Personalvertretung und in der Standes-/Interessenvertretung, mit der Tätigkeit als Administrator, den kurzfristigen Tätigkeiten der Revisionswerberin bei zwei Unternehmen, mit der unterbliebenen Teilnahme der Revisionswerberin an der Leadership Academy, dem von ihr absolvierten Lehrgang „Entrepreneurship und Management“ sowie mit der Abwägung der IKT-Kompetenzen der Revisionswerberin und des Mitbeteiligten auseinander und hielt fest, dass diese Aspekte entweder bereits Eingang in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2015 bzw. in den Bescheid der Behörde vom 27. Dezember 2016 gefunden hätten oder nicht entscheidungswesentlich seien. Unbeachtlich seien demnach auch allfällige Schlüsse, welche von der Revisionswerberin aus dem im fortgesetzten Verfahren durchgeführten Assessment-Verfahren gezogen würden.
11 Seit Ergehen des Beschlusses vom 18. September 2015 sei keine Änderung der Sach- oder Rechtslage erfolgt, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anders lautende Entscheidung in der Sache hätte herbeiführen können. Die von der Revisionswerberin gegen die Ernennung des Mitbeteiligten erhobenen Einwendungen führten die Beschwerde daher nicht zum Erfolg.
12 Gegen dieses Erkenntnis wandte sich die Revisionswerberin an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluss vom 22. September 2017, E 2253/2017-9, ablehnte. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen, seien nicht anzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.141/2007) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025; 29.2.2008, 2005/12/0008) die von der Revisionswerberin während des Zeitraumes von der Ernennung bis zur Aufhebung der Ernennung gesammelten Erfahrungen als Schulleiterin zu Recht nicht in seine Überlegungen einbezogen.
13 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen aufzuheben.
14 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten Kostenersatz.
15 Die Revision beruft sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf eine Verletzung der Verhandlungs- und Begründungspflicht. Darüber hinaus liege insofern ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, als das Bundesverwaltungsgericht nicht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage berücksichtigt habe, weil es offenbar in Verkennung der Rechtslage von einer Bindung an den im ersten Rechtsgang zugrunde gelegten Sachverhalt ausgegangen sei und weitere Entwicklungen in tatsächlicher Hinsicht nicht miteinbezogen habe.
Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 Vorauszuschicken ist, dass wie der Verwaltungsgerichtshof zu insoweit vergleichbaren Fällen der Anfechtung einer Schulleiterernennung nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in seinen Erkenntnissen vom 21. Februar 2017, Ro 2016/12/0004, sowie vom 27. Februar 2014, 2013/12/0089, dargelegt hat, sich die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche die Revisionswerberin verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der Behörde (und dem Verwaltungsgericht) - und in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus § 87 Abs. 2 VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (hier: vom 12. Juni 2015, E 458/2015-13), mit dem die Zurückweisung der Beschwerde des Mitbeteiligten mangels Parteistellung aufgehoben wurde, ergeben könnten. Die Parteistellung des Mitbeteiligten wurde in dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründe. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt auch, dass der Revisionswerberin (als ursprünglich von der Behörde ernannter Beamtin) subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt (vgl. VwGH 1.3.2012, 2011/12/0128).
20 Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können somit ausschließlich solche sein, die auf die Ernennung der Revisionswerberin zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aus dem der Ernennungsbehörde vorgelegten Reihungsvorschlag gerichtet sind. Das Recht auf Parteistellung resultiert diesfalls aus dem der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlag und ist somit auf die Teilnahme an dem durch diesen konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet (siehe VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004).
21 Weiters ist, worauf schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 22. September 2017, E 2253/2017-9, hingewiesen hat, festzuhalten, dass in Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage zwar der Grundsatz gilt, dass die Ernennungsbehörde in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dem Mitbeteiligten - nach dem Grundsatz der Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihm erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Ernennung der Revisionswerberin (vgl. den aufhebenden und zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2015) kein Nachteil erwachsen durfte. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als rechtswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam „vollendete Tatsachen“ zu schaffen (vgl. im Zusammenhang mit der Aufhebung einer vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Schulleiterernennung auch VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025, mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung nicht zumindest vertretbar angewendet hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
22 Auch in Anbetracht des in der Revision ins Treffen geführten Assessment-Centers ist nicht nachvollziehbar, inwiefern in diesem Zusammenhang ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG wahrzunehmender Verfahrensmangel vorläge; dies nicht zuletzt deshalb, weil die Dienstbehörde in ihrem Bescheid vom 27. Dezember 2016 die Ergebnisse des Assessment-Centers ohnehin zu Gunsten der Revisionswerberin gewertet hatte und daher in Ansehung der sozialen Kompetenzen sowie hinsichtlich der Kategorie „Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung“ von einem Eignungsvorsprung der Revisionswerberin ausging. Dass aufgrund der Ergebnisse des Assessment-Centers die einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Ansehung der übrigen im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Kompetenzen als nicht zumindest vertretbar zu erachten wäre, legt die Revision nicht dar.
23 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise die sich aus dem aufhebenden Beschluss vom 18. September 2015 ergebenden Bindungswirkungen beurteilt hätte. Aus der die Aufhebung tragenden Begründung des Beschlusses vom 18. September 2015 ergab sich zu den dort berücksichtigten Sachverhaltselementen insgesamt ein Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten. Die in dem angefochtenen Erkenntnis dargelegten Erwägungen, aus welchen Gründen die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Umstände unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. nochmals VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025, mwN, sowie VfGH 14.6.2007, B 966/06, Vfslg. 18141) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer anderen Einschätzung führten, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht als unvertretbar zu qualifizieren.
24 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem angefochtenen Erkenntnis (trotz der mangelhaften Darstellung des vom Gericht festzustellenden Sachverhalts) auch im Hinblick auf die schon dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 18. September 2015 zu Grunde liegenden Feststellungen mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, von welchen Sachverhaltsgrundlagen das Verwaltungsgericht ausging. Ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht aber in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Beruht die Auslegung der Begründungspflicht durch das Verwaltungsgericht - wie hier - nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhaltes und Umfanges dieser Pflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0030).
25 Soweit die Revision schließlich eine Verletzung der Verhandlungspflicht ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass die anwaltlich vertretene Revisionswerberin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte. Vor dem Hintergrund der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025) sowie des Verfassungsgerichtshofes (siehe den Ablehnungsbeschluss vom 22. September 2017 sowie VfGH 14.6.2007, B 966/06, VfSlg. 18141) hatten das sachverhaltsbezogene Beschwerdevorbringen sowie die Beweisanträge der Revisionswerberin betreffend die von ihr als Schulleiterin erworbenen Fähigkeiten nicht in die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts einzufließen. Das diesbezügliche Parteienvorbringen bewegte sich somit in Anbetracht der in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen außerhalb des Rahmens der vom Gericht zu erhebenden Tatsachen. Dasselbe gilt für jenes sachverhaltsbezogene Vorbringen der Revisionswerberin, von welchem das Bundesverwaltungsgericht - wie oben ausgeführt - vertretbar davon ausging, dass im Hinblick auf seinen Beschluss vom 18. September 2015 eine bindende rechtliche Beurteilung ebendieser bereits der aufhebenden Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltselemente vorlag.
26 Die aktenkundigen Ergebnisse des Assessment-Centers hingegen waren im vorliegenden Verfahren als solche nicht strittig. Die einzelfallbezogene Beurteilung des Gerichts, dass auch die aus den Ergebnissen des Assessment-Centers zu ziehenden Schlüsse als bloße Fragen der rechtlichen Subsumtion zu qualifizieren seien, erweist sich in der vorliegenden Konstellation als zumindest nicht unvertretbar.
27 Die Revision vermag somit, unabhängig von der Frage, ob fallbezogen infolge des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - entgegen der sonstigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Entscheidung über „civil rights“ vorlag, nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Hinblick auf Art. 6 EMRK unvertretbar angewandt hätte.
28 Sollte das Vorbringen der Revision dahingehend zu verstehen sein, dass auch das Unterbleiben einer amtswegigen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG gerügt wird, wird schon die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt (VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0075).
29 Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nicht-öffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
30 Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am 3. Oktober 2018
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120073.L00Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021