RS Vwgh 2018/10/3 Ra 2017/12/0049

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1
GehG 1956 §12c Abs1 Z2 idF 2011/I/140
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0111 E 9. Mai 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Abspruch über den Entfall der Bezüge ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Die Behörde hat daher den Beginn und (wenn dies im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits eingetreten ist) das Ende des Zeitraums des Entfalls datumsmäßig im Spruch des Bescheids anzugeben. Ist hingegen bei Bescheiderlassung noch kein Ende der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten, ist die Behörde auch berechtigt, den Entfall der Bezüge "bis auf Weiteres" auszusprechen. Als solcher Ausspruch ist überdies jeder zeitraumbezogene Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunkts zu verstehen. Nennt die Behörde einen künftigen Endzeitpunkt, so ist dies einerseits entbehrlich und führt andererseits zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, wenn durch die Umschreibung des Endzeitpunkts nicht jede relevante Sachverhaltsänderung erfasst ist (VwGH 24.4.2002, 97/12/0087). Dies ist im Fall des Ausspruchs des Entfalls der Bezüge "bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes" gegeben, weil nicht nur der neuerliche Dienstantritt, sondern jede Beendigung der ungerechtfertigten Abwesenheit eine relevante Sachverhaltsänderung darstellt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120049.L01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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