RS Vwgh 2018/10/10 Ro 2018/03/0030

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG Tir 2004 §4 Abs2
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 lita
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litb
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litc
JagdG Tir 2004 §6 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Erläuterungen (ErlRV 161/15 BlgLT 16.GP 3f) zur Novelle LBGl. Nr. 64/2015 zum Tir JagdG 2004 lassen nicht erkennen, dass durch die Novelle eine Einschränkung der - durch die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Feststellung von Eigenjagden nach dem Tiroler Jagdgesetz (vgl. etwa VwGH 25.1.1962, 576/61, zur auch hier revisionswerbenden Jagdgenossenschaft) gesicherten - Parteistellung der Jagdgenossenschaft bewirkt werden sollte. Vielmehr wurde durch die ausdrückliche Aufnahme von (auch) wirtschaftlichen Interessen Dritter eine Ausweitung des Kreises der Verfahrensparteien für den hier gegenständlichen besonderen Fall der - nur übergangsweise zulässigen - Feststellung von Eigenjagden geringerer Größe vorgesehen. Die revisionswerbende Jagdgenossenschaft war daher berechtigt, etwa auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. a bis c Tir JagdG 2004 bzw. der auch für Eigenjagden geringerer Größe geltenden Voraussetzung, wonach es sich um "zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundflächen" handeln muss, geltend zu machen und unter Beweis zu stellen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030030.J04

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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