RS Vwgh 2018/10/10 Ro 2018/03/0030

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG Tir 2004 §11 Abs4
JagdG Tir 2004 §4 Abs1
JagdG Tir 2004 §4 Abs2
JagdG Tir 2004 §6 Abs1

Rechtssatz

Größe und Ausgestaltung des Genossenschaftsjagdgebietes sind unmittelbar davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Eigenjagdgebiet festgestellt wird; eine neu festgestellte Eigenjagd verringert in jedem Fall die Größe des Genossenschaftsjagdgebietes, auf dem die Jagdgenossenschaft zur Ausübung des Jagdrechtes befugt ist (§ 11 Abs. 4 Tir JagdG 2004). Die Feststellung einer Eigenjagd, ohne dass dafür die gesetzlich normierten Voraussetzungen vorliegen, greift daher in den Rechtsanspruch der Jagdgenossenschaft auf Ausübung des Jagdrechtes auf dem Genossenschaftsjagdgebiet ein und vermittelt - da eine von § 8 AVG abweichende Regelung der Parteistellung im Tir JagdG 2004 nicht vorgenommen wurde - der Jagdgenossenschaft die Stellung einer Verfahrenspartei, die berechtigt ist, das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Eigenjagd im Verfahren geltend zu machen.

Schlagworte

Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030030.J03

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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