Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
AVG §8Rechtssatz
Größe und Ausgestaltung des Genossenschaftsjagdgebietes sind unmittelbar davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Eigenjagdgebiet festgestellt wird; eine neu festgestellte Eigenjagd verringert in jedem Fall die Größe des Genossenschaftsjagdgebietes, auf dem die Jagdgenossenschaft zur Ausübung des Jagdrechtes befugt ist (§ 11 Abs. 4 Tir JagdG 2004). Die Feststellung einer Eigenjagd, ohne dass dafür die gesetzlich normierten Voraussetzungen vorliegen, greift daher in den Rechtsanspruch der Jagdgenossenschaft auf Ausübung des Jagdrechtes auf dem Genossenschaftsjagdgebiet ein und vermittelt - da eine von § 8 AVG abweichende Regelung der Parteistellung im Tir JagdG 2004 nicht vorgenommen wurde - der Jagdgenossenschaft die Stellung einer Verfahrenspartei, die berechtigt ist, das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Eigenjagd im Verfahren geltend zu machen.
Schlagworte
JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030030.J03Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021