RS Vwgh 2018/10/10 Ro 2018/03/0030

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG Tir 1959 §4
JagdG Tir 2004 §4 Abs2

Rechtssatz

Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Tir JagdG 2004 hat (zumindest) derjenige, der durch die damit verbundene Zuteilung der Grundflächen an ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet unmittelbar betroffen ist; das ist der ein Eigenjagdgebiet für sich beanspruchende Antragsteller einerseits und die davon betroffene Jagdgenossenschaft andererseits (vgl. - zu § 4 Tir JagdG 1959 - VwGH 7.12.1961, 143/61 und 176/61). Die Jagdgenossenschaft kann in tauglicher Weise einwenden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nicht vorlägen (vgl. VwGH 25.1.1962, 576/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030030.J01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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