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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1497Rechtssatz
Hat der Enteignete (also der "Gläubiger") die notwendigen Schritte zur Effektuierung seines Rückübereignungsanspruchs rechtzeitig gesetzt, so kann eine Berufung auf die "erzieherische Wirkung" der Verjährungsvorschriften das Ergebnis, der Rückübereignungsanspruch nach § 37 Abs. 1 EisbEG 1954 erlösche jedenfalls - unabhängig von einer rechtzeitigten Antragstellung durch den Enteigneten - zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids, nicht rechtfertigen. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwands würde durch eine Bestimmung, die den Rückübereignungsanspruch und damit den verfassungsgemäß gebotenen Eigentumsschutz jedenfalls und unabhängig von sonstigen Gegebenheiten insofern beschneidet, als er nach zehn Jahren stets erlischt, keineswegs gedient.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L24Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021