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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1451Rechtssatz
Die Regelungen über Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung (§§ 1497 ff ABGB) gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des zivilrechtlichen Verjährungsrechts (vgl. OGH 27.1.1998, 1 Ob 155/97v). Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung u.a. dadurch unterbrochen, dass derjenige, der sich auf dieselbe berufen will, vor dem Ablauf der Verjährungsfrist "von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird". Einer gerichtlichen Geltendmachung durch den Berechtigten kommt also Unterbrechungswirkung zu.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L23Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021