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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EisbEG 1954 §37 Abs1Rechtssatz
Wollte man die Auffassung vertreten, der Rückübereignungsanspruch nach § 37 Abs. 1 EisbEG 1954 erlösche jedenfalls - unabhängig von einer rechtzeitigen Antragstellung durch den Enteigneten - zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids, hieße dies, selbst einem besonders sorgfältigen und sachkundigen Enteigneten, der seinerseits die erforderlichen Schritte für die Durchsetzung seines Rückübereignungsanspruchs gesetzt hat, auch das Risiko einer (von ihm unbeeinflussbaren) Verfahrensverzögerung etwa durch Behörde oder VwG, aber auch durch den Antragsgegner (also den seinerzeitigen Enteignungswerber) aufzuhalsen. Eine solche Sichtweise wäre schwerlich in Einklang zu bringen mit dem in den Materialien zum Außerstreit-Begleitgesetz angesprochenen Ziel, die Rechtsstellung des Enteigneten zu verbessern bzw. das "strukturelle Ungleichgewicht zwischen dem Eisenbahnunternehmen und seinem Gegner zu mildern". Sie stünde zudem in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu dem grundsätzlichen Gebot, erforderlichen Rechtsbehelfen ein Mindestmaß an faktischer Effizienz zu verleihen, wenn es darum geht, den verfassungsgesetzlich vorgesehenen Eigentumsschutz (Art. 5 StGG) zu verwirklichen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L19Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021