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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EisbEG 1954 §37 Abs1Rechtssatz
Der Enteignungswerber hat es in der Hand, für den Fall, dass eine Verwendung des Enteignungsgegenstands für den Enteignungszweck nicht erfolgte, Klarheit über eine allfällige Rückabwicklung durch Rückübereignung dadurch zu erzielen, dass von ihm iSd § 37 Abs. 1 letzter Satz erste Alternative EisbEG 1954 eine entsprechende Aufforderung erhoben wird. Macht dann der Enteignete nicht binnen eines Jahres seinen Rückübereignungsanspruch geltend, erlischt er.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L18Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021