RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §37 Abs1
StGG Art5
VwRallg

Rechtssatz

Der Enteignungswerber hat es in der Hand, für den Fall, dass eine Verwendung des Enteignungsgegenstands für den Enteignungszweck nicht erfolgte, Klarheit über eine allfällige Rückabwicklung durch Rückübereignung dadurch zu erzielen, dass von ihm iSd § 37 Abs. 1 letzter Satz erste Alternative EisbEG 1954 eine entsprechende Aufforderung erhoben wird. Macht dann der Enteignete nicht binnen eines Jahres seinen Rückübereignungsanspruch geltend, erlischt er.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L18

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten