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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EisbEG 1954 §37 Abs1Rechtssatz
Vom Verhalten des Enteignungswerbers ist der Beginn des für einen Antrag auf Rückübereignung maßgebenden Fristenlaufs insofern abhängig, als erst der - ungenützte - Ablauf der für Bauausführung bzw. Betriebseröffnung festgelegten Frist den Enteigneten dazu berechtigt, die Rückübereignung zu beantragen. Da der Enteignungswerber regelmäßig Partei des Verfahrens betreffend Bau- bzw. Betriebsbewilligung ist, kommt ihm auch das Recht zu, eine Verlängerung der entsprechenden Frist zu beantragen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L17Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021