RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §37 Abs1
StGG Art5
VwRallg

Rechtssatz

Vom Verhalten des Enteignungswerbers ist der Beginn des für einen Antrag auf Rückübereignung maßgebenden Fristenlaufs insofern abhängig, als erst der - ungenützte - Ablauf der für Bauausführung bzw. Betriebseröffnung festgelegten Frist den Enteigneten dazu berechtigt, die Rückübereignung zu beantragen. Da der Enteignungswerber regelmäßig Partei des Verfahrens betreffend Bau- bzw. Betriebsbewilligung ist, kommt ihm auch das Recht zu, eine Verlängerung der entsprechenden Frist zu beantragen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L17

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten