RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §17 Abs1
EisbEG 1954 §37 Abs1
StGG Art5

Rechtssatz

Der Enteignungswerber (das Eisenbahnunternehmen) hat es in der Hand, einen allfälligen Anspruch auf Rückübereignung gar nicht entstehen zu lassen, indem er den Enteignungsgegenstand für den vorgesehenen Zweck verwendet. Geschieht dies, kann ein Anspruch auf Rückübereignung gar nicht entstehen und ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG irreversibel, selbst wenn der (zunächst verwirklichte) Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (vgl. VwGH 12.9.2006, 2003/03/0179, mwN.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L16

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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