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10/10 GrundrechteNorm
EisbEG 1954 §17 Abs1Rechtssatz
Der Enteignungswerber (das Eisenbahnunternehmen) hat es in der Hand, einen allfälligen Anspruch auf Rückübereignung gar nicht entstehen zu lassen, indem er den Enteignungsgegenstand für den vorgesehenen Zweck verwendet. Geschieht dies, kann ein Anspruch auf Rückübereignung gar nicht entstehen und ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG irreversibel, selbst wenn der (zunächst verwirklichte) Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (vgl. VwGH 12.9.2006, 2003/03/0179, mwN.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L16Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021