RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §37 Abs1
StGG Art5
VwRallg

Rechtssatz

Eine isolierte Betrachtung des Wortlauts des § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG 1954 scheint die Auffassung, es komme hinsichtlich des Erlöschens des Anspruchs nicht auf die Antragstellung, sondern bloß auf das Verstreichen der Frist vor Ergehen der über den Antrag absprechenden Entscheidung an, zu stützen. Unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des offenkundig mit der Regelung verfolgten Ziels ist aber der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach der Anspruch dann nicht erlischt, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Zehnjahresfrist geltend gemacht und weiter verfolgt wurde, selbst wenn eine Entscheidung darüber erst nach Ablauf von zehn Jahren ergeht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L14.1

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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