RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §37 Abs1
EisbEG 1954 §37 Abs2
StGG Art5

Rechtssatz

Dem § 37 Abs. 2 EisbEG 1954, wonach im Bescheid über die Rückübereignung auch über einen angemessenen Rückersatz der Enteignungsentschädigung abzusprechen ist, kann nicht entnommen werden, dass ein Antrag auf Rückübereignung iSd § 37 Abs. 1 EisbEG 1954 etwa ein ausdrückliches Anbot auf einen solchen Rückersatz enthalten müsse. Ein solches Anbot bzw. eine Erklärung dahin, dass die Rückübereignung nur gegen Rückersatz der Enteignungsentschädigung zu erfolgen habe, ist vielmehr entbehrlich, weil § 37 Abs. 2 EisbEG 1954 ohnehin anordnet, dass darüber im Bescheid gleichzeitig abzusprechen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L14

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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